Dies ist eine Diskussion zu Mord im Ausland innerhalb des Forums Internationales Recht
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| Mord im Ausland Ich bin kein Jurist und frage mich das Folgende: Konnte man vor 1992 in der BRD für einem im allgemeinen Ausland begangenen Mord verurteilt werden? In den ersten Paragraphen des STGB stehen paar Rechtgüter, die auch bei Verletzung im Ausland in der BRD verfolgt werden, Mord ist nicht dabei. Ich erwähne 1992, weil es seitdem jenes Völkerrechtsstrafgestzbuch (o.ä.) gibt, dass allgemein Tötungen im Ausland zu verfolgen vorschreibt. aber wie war es vorher? Liebe Grüße, Hans |
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| AW: Mord im Ausland Na ja... wenn die Behörden des Landes, in dem der Mord stattfand, ein lupenrein begründetes Rechtshilfeersuchen stellten, konnte man sicher auch vor 1992 wegen eines im Ausland begangenen Mordes in Deutschland verurteilt werden. Aber doch komisch, dass dieser Tatbestand davor nicht extra erwähnt wurde. |
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| AW: Mord im Ausland Zitat:
Völliger Unfug. Ein "lupenrein begründetes Rechtshilfeersuchen" ist kein Anknüpfungspunkt für Strafbarkeit. Wie BeneQ schon sagte, ist am ehesten hier noch § 7 StGB einschlägig, der eine Reihe von Anknüpfungspunkten vorgibt. Das VStGB schreibt übrigens keine Verfolgungspflicht für Tötungen im Ausland vor, sondern bewehrt Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen mit Strafe - unabhängig vom Tatort. Kaum eine Tötung erfüllt aber einen dieser Tatbestände. |
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| AW: Mord im Ausland Ich finde es vor allem verwunderlich, dass nach den ersten StGB-Paragraphen Taten aufgefuerht werden, die auch, wenn sie in Ausland und auch von Auslaendern an Auslaendern veruebt worden sind, die zimindestens nach meinem Verstaendnis weit weniger schwerwiegend sind als Mord und Totschlag. Kann mir das jemand begruenden? |
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| AW: Mord im Ausland Zitat:
Weil es völkerrechtswidrig wäre, wenn Deutschland nur nach der Schwere des Delikts Strafgewalt über Auslandstaten von Ausländern beanspruchen würde. Stets ist ein völkerrechtlicher Anknüpfungspunkt vonnöten. Bei den Taten, die dem Weltrechtsprinzip nach §§ 5f. StGB, unterliegen ist das überwiegend gegeben. Bei Mord und Totschlag ist ein solcher nicht ersichtlich. |
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