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Kosten eines niedeländischen Anwalts

Dies ist eine Diskussion zu Kosten eines niedeländischen Anwalts innerhalb des Forums Internationales Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 12:26
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Kosten eines niedeländischen Anwalts

A möchte die niederländische Fluggesellschaft K auf Rückzahlung von Steuern und Gebühren eines nicht angetretenen Fluges verklagen. Der Sitz von K ist in den Niederlanden. Dort ist also der Gerichtsstand.

A hat bereits einen deutschen Anwalt beauftragt. Dieser konnte sich bislang außergerichtlich nicht mit K einigen. So plant dieser deutsche Anwalt nun, einen niederländischen Kollegen mit der weiteren Interessenvertretung vor Ort zu beauftragen.

Welche Anwaltskosten können nach niederländischem Recht K in Rechnung gesellt werden, wenn diese a) in einem Gerichtsverfahren verliert oder b) sich außergerichtlich mit A einigt.

-die des deutschen Anwalts (erfolgloser Versuch der gütlichen Einigung)?
-die des niederländischen Anwalts für einen evtl. außergerichtlichen Einigungsversuch?
-die des niederländischen Anwalts für einen Gerichtsprozeß?

Schon jetzt besten Dank für Antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 13:26
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AW: Kosten eines niedeländischen Anwalts

Ob das jemand beantworten kann wage ich zu bezweifeln....

Für eine erste Orientierung ist vielleicht das hilfreich:

http://www.lassche-anwalt-in-holland.de/prozess.html
__________________
Gruß

Klaus
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  #3 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 13:31
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AW: Kosten eines niedeländischen Anwalts

Zusätzliche Frage:

Warum will A (ich nehme an, es handelt sich um einen Verbraucher) die Fluggesellschaft K (die vrmutlichlich mit den Buchstaben des Alphabets weitergeht) in den Niederlanden verklagen? Sie hat doch eine Niederlassung in Deutschland.
__________________
Gruß

Klaus
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  #4 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 10:50
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AW: Kosten eines niedeländischen Anwalts

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Zusätzliche Frage:

Warum will A (ich nehme an, es handelt sich um einen Verbraucher) die Fluggesellschaft K (die vrmutlichlich mit den Buchstaben des Alphabets weitergeht) in den Niederlanden verklagen? Sie hat doch eine Niederlassung in Deutschland.
Guter Gedankengang. Man kann als Verbraucher grds. auch im Heimatstaat (des Verbrauchers) klagen (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Abschnitt 4.

Aber in dieser Verordnung wird in Abschnitt 4, Artikel 15 Abs. 3 folgendes ausgesagt: 'Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge ... anzuwenden.'

Um einen solchen handelte es sich letztendlich im Sachverhalt.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 13:59
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AW: Kosten eines niedeländischen Anwalts

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Guter Gedankengang. Man kann als Verbraucher grds. auch im Heimatstaat (des Verbrauchers) klagen (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Abschnitt 4.

Aber in dieser Verordnung wird in Abschnitt 4, Artikel 15 Abs. 3 folgendes ausgesagt: 'Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge ... anzuwenden.'

Um einen solchen handelte es sich letztendlich im Sachverhalt.
Ich denke, dass man sowohl das Reisebüro als auch die niederländische Fluggesellschaft in Deutschland -sprich am Heimatort des Verbrauchers- verklagen könnte.

Es ist zwar richtig, dass die EG-Verordnung 44/2001 bezüglich des Klagerechts am Heimatort des Verbrauchers sagt, dass diese Vorschrift nicht auf Beförderungsverträge anwendbar sei, sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt.

Ich frage mich allerdings, ob diese Bestimmung überhaupt heranzuziehen ist. M.E. treffen nämlich die Bestimmungen aus Abschnitt 2 Artikel 5 Ziffer 1 dieser Verordnung zu. War nämlich die Fluggesellschaft für den gesamten Flug zuständig, so lag der Abflugort wohl in Deutschland. Damit war m.E. der Erfüllungsort der Verpflichtung im Inland. Aufgrund eben erwähnten Artikels kann damit im Inland geklagt werden - wenn nicht am Heimatort des Verbrauchers so doch zumindest am Abflugort.

Zum anderen wären m.E. auch Überlegungen gerechtfertigt, ob aus bereits genannter Verordnung nicht doch auf Basis der Verbraucherregelung in Abschnitt 4 im Inland geklagt werden könnte. Die Hinfälligkeit des Flugpreises ist ja unstrittig. Die zurück verlangten Steuern und Gebühren sind Beträge, die die Fluggesellschaft zu Unrecht einbehalten hat, sie stellen auch keinen Aufwand der Fluggesellschaft dar. Dies könnte m.E. bedeuten, dass das Zurückverlangen dieser Beträge ein Begehren außerhalb des ursprünglichen Beförderungsvertrags darstellt.

Unabhängig von der EG Verordnung 44/2001 könnte aber auch das EuGH Urteil vom 7.12.2010 - C-585/08 und C-144/09 - die Basis für eine Klage am Ort des Verbrauchers geben.
In diesem ging es darum, in welchem Maße ein Unternehmen sich online an die Verbraucher in einem Mitgliedsstaat der EU wendet. Interessant hierbei aus den Leitsätzen der Urteilsbegründung die Ziffer 2:

2. Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 "ausrichtet", ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.

Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

Insgesamt scheinen mir die Aussichten gut, die Angelegenheit vor einem inländischen Gericht geltend machen zu können. Ich möchte aber betonen, dass ich kein Jurist und schon gar kein "Gemeinschaftsrechtler" bin. Andere Sichtweisen sind -nicht nur- deshalb durchaus erwünscht.
__________________
Gruß

Klaus
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