Dies ist eine Diskussion zu Kindsentfuehrung innerhalb des Forums Internationales Recht
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| Kindsentfuehrung Nachdem Frau A Deutschland verlässt,bekommt Herr A das Sorgerecht für das Kind in einer einstweilligen Verfügung. Frau A verbietet dem deutschen Amtsgericht in ihrer Abwesenheit und die des Kindes weitere Urteile zu nehmen. Nachdem den internationalen Prozess basiert auf dem Haagerabkommen gewonnen wurde,verliert Deutschland die Gerichtbarkeit??? Was passiert mit der einstweilligen Verfügung kann aufgehoben werden? Das Kind der Frau A weigert sich zum Herr A zu gehen und will auf keinen Fall zurück nach Deutschland. |
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| AW: Kindsentfuehrung Frau A ist keine deutsche Staatsbürgerin. Ihr Wohnsitz ist Osteuropa und sie unterliegt der osteuropäischen Gesetz . In einem deutschen Verfahren muss die Frau A vetretten sein(sie muss schriftlich informiert sein,weil sie das Recht hat,sich zu verteidigen) oder sie kann das Verfahren verweigern und keine Vetrettung akzeptieren. In diesem Fall muss das Verfahren auf osteuropäischen Boden staatfinden. was auch vorgekommen ist. Frau A hat dem Amtsgericht VERBOTEN,weitere Entscheidungen in der Hauptsache zu nehmen,ein gleiches Verfahren wurde in Osteuropa eingeleitet,so durften die deutsche Amtgerichte nicht mehr richten. Betreff Haagkonvention,es gibt mehrere europäische Gesetze der Union und auch regulations (beispiel regulation 2201/2003) in denen die Gerichtbarkeit klar definiert ist,jedoch gibt es sehr wenige Anwälte ,die eine spezialisierung auf internationalen privatrecht haben und denen die EU gesetze bekannt sind. Solche Anwälte sind sehr schwer zu finden. Allein das durchblättern des Haagkonventiontextes ist nicht ausreichend da in der Eu staaten andere gesetze auch gelten können betreff Gerichtbarkeit. |
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| AW: Kindsentfuehrung Der Wunsch des Kindes ist nicht nur im Sorgerechtverfahren DAS WICHTIGSTE auch in jedem verfahren bezogen auf das Kind. Kinder haben Internationale Garantierte Rechte!! |
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| AW: Kindsentfuehrung Das Kind hat doppelte Staatsangehörigkeit und befindet sich seit längerer Zeit in einem Mitgliedstaat der Union mit der Frau A. Frau A hat das internationale Verfahren (Deutschland-Osteuropastaat)basiert auf Haagabkommen gewonnen und das Kind muss nicht zurück nach Deutschland.Also Herr A ist verhindert das Sorgerecht (bekommen in Deutschland in einstweilligen Verfügung) auszuüben. Das Verfahren hat aber sehr lange geruht,Vater ist verhindert an der Ausübung des Sorgerechts (er hat wirklich keine Interesse am Kind,will Frau A nur Ärger machen,er hat weitere zwei Kinder aus der zweiten Ehe und lebt aus Sozialgeld,kann sich nihct mal ein drittes Kind leisten,während Frau A vermögend ist) das Kind ist über ein Jahr im Ausland und hat sich in der neuen Umgebung angepasst. Wenn Eu Staat ,der Beschluss betreff Kindsentfuehrung durfte in Deutschland annerkannt werden(schliesslich war das deutsche Justitzministerium der Gegener,der die Herausgabe des Kindes aufgefordert hat),genauso wie das ausländische Sorgerecht der Frau A? |
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