Dies ist eine Diskussion zu ius ad bellum nicht international bewaffneter Konflikt innerhalb des Forums Internationales Recht
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| ius ad bellum nicht international bewaffneter Konflikt ich arbeite zur Zeit an einer Konfliktanalyse zum Ersten Tschetschenienkrieg. Leider bin ich dabei noch nicht sehr weit vorgedrungen. Da ich Anfaenger auf dem Gebiet des Voelkerrechts bin, faellt es mir in bestimmten Bereichen recht schwer. Mein aktuellstes Problem: Ich habe argumentiert, dass es sich bei dem Konflikt um einen nicht-internationalen bewaffneten Konflikt handelt, da Tschetschenien die Staatsqualitaet abgesprochen werden muss. Zwar haben sie sich fuer unabhaengig erklaert und erfuellen auch die Anforderungen der Drei-Elementen-Lehre nach Jellinek (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt). Allerdings wird die Republik von keinem Staat anerkannt und ist damit voelkerrechtlich weiterhin Teil der Russischen Foederation. Damzufolge handelt es sich bei dem ersten Tschetschenienkrieg um einen nicht-internationalen bewaffneten Konflikt. Als ein Punkt unserer Analyse sollen wir erklaeren, ob Voraussetzungen der Anwendung von Gewalt, also die Regeln des ius ad bellum beachtet worden sind. Mein Problem nun: Was gehoert hier hin? Meiner Ansicht nach die Frage, ob Russland mit seinem Angriff auf Tschetschenien das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verletzt oder ob dieses durch eine Ausnahme gerechtfertigt ist. Allerdings ist mir nicht klar, ob das Gewaltverbot nur bei international bewaffneten Konflikten, oder auch bei nicht-internationalen gilt? Tschetschenien ist ja voelkerrechtlich weiterhin Teil von Russland. Oder koennte man hier im Bereich des ius ad bellum ganz anders argumentieren? Vielen Dank fuer Eure Hilfe! MfG Garputiko |
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