Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Internationales Kaufrecht

Dies ist eine Diskussion zu Internationales Kaufrecht innerhalb des Forums Internationales Recht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 07.04.2007, 12:31
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2007
Beiträge: 1
Keine Wertung, §§§_Chris_§§§ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, §§§_Chris_§§§ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, §§§_Chris_§§§ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, §§§_Chris_§§§ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, §§§_Chris_§§§ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, §§§_Chris_§§§ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, §§§_Chris_§§§ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, §§§_Chris_§§§ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, §§§_Chris_§§§ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, §§§_Chris_§§§ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Internationales Kaufrecht

halle leute,

ich hab folgende frage an euch, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

und zwar geht es um die folgende angelegenheit:

die firma A aus deutschland verkauft an eine firma B aus israel eine waare W im gesammtwert von 6000$.
die lieferung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, aber die firma B aus Israel bezahlt nciht.
jetzt ist meine frage an euch, welche möglichkeiten hat die firma A das geld wieder zu bekommen oder ist es für die firma A unmöglich an das geld zu kommen?
welches recht kommt denn dann zum einsatz und wo würde dann der gerichtstermin stattfinden?
das problematische nach meiner auffassung ist dass, es keinen kaufvertrag mit unterschrift gibt, sondern nur mail kontakt. nach welcher zeit verjährt denn das ganze? was passiert wenn die firma B zum termin in deutschland nicht erscheinen würde.

bin schon ganz gespannt was ihr dazu meint.

LG

der chris
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 23.07.2007, 15:07
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Dec 2006
Beiträge: 21
Keine Wertung, Mr. Burns hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Mr. Burns hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Mr. Burns hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Mr. Burns hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Mr. Burns hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Mr. Burns hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Mr. Burns hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Mr. Burns hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Mr. Burns hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Mr. Burns hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Internationales Kaufrecht

Also ich kann dir einige Anreize geben zum Nachdenken, wenn der Fall immer noch "up to date" ist.
Zuerst einmal unterliegt SV der CISG. Handelt sich ja, wie du beschrieben hast, um einen internationalen Warenvertrag. Dass da kein Vertrag mit Einhaltung der im dt. Recht vorhandenen Formvorschriften (fehlende Unterschrift § 126 BGB) vorliegt, ist natürlich nicht schön, jedoch sagt Art. 11 CISG, dass ein Vertrag keinen sonstigen Formvorschriften unterliegt. Er kann auf jede Weise, auch durch Zeugen bewiesen werden. Nun hat ja der Käufer keinen Kaufpreis bezahlt und deshalb kann der Verkäufer Zahlung (Art. 62) und eine angemessene Nachfrist (Art. 63) setzen.
Gibt es dann immer noch kein Geld, kann der Verkäufer Schadensersatz nach (Art. 61 I Nr. 2 iVm 74).
Anspruch auf Zinsen besteht auch gem. Art. 78.
Die CISG ist direkt anwendbares Einheitsrecht, heißt, dass kein Rückgriff auf nationales Recht stattfindet (nachträgliche Vereinbarung über den Ausschluss gem. Art 6 auch über den Wortlaut möglich).
Das sollen, wie gesagt, nur Anreize sein und ich muss es einfach mal sagen, ich halte es für sehr leichtsinnig, Ware iHv 6000 $ zu verkaufen und keinen vernünftigen Kaufvertrag zu schließen (Anhang AGB mit angegeben Gerichtsstand).
Über den Gerichtsstand kann ich leider nichts sagen und noch einmal betont, ich habe lediglich mein laienhaftes Wissen angewandt!

Trotzdem alles Gute.

Mr. Burns
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Kaufrecht Bürgerliches Recht allgemein 16.04.2009 23:46
Kaufrecht Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 31.05.2008 10:39
PKW Kaufrecht Kaufrecht / Leasingrecht 18.04.2007 18:40
Familienrecht im Kaufrecht Zivilrecht - Examensvorbereitung 13.08.2006 19:10
Kaufrecht Bürgerliches Recht allgemein 05.03.2004 09:23





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Internationales Recht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN