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Importierte Software, Filme in DE verkaufen.

Dies ist eine Diskussion zu Importierte Software, Filme in DE verkaufen. innerhalb des Forums Internationales Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.09.2010, 15:49
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Arrow Importierte Software, Filme in DE verkaufen.

Hallo,
ich habe vorher auch schon im Internet recherchiert, jedoch habe ich nur widersprüchliche Aussagen erhalten.
Ich hoffe die Commnunity hier kann man mir konkreter weiterhelfen (:

Es geht um folgenden Beispielfall:

Ein Händler in DE möchte Software, Videospiele und Filme aus England, evtl. anderen EU-Ländern auch,
und Asien im speziellen aus Hongkong importieren und verkaufen.

Soweit ich bis jetzt rausgefunden habe, sollte es bei einem EU-Land rechtlich unbedenklich sein.. !? Ist das tatsächlich so.. ?

Wie sieht es denn mit Asien aus.. ?

Verbotene Software oder Spiele dürfen natürlich nicht verkauft werden, das ist klar.

Indizierte dagegen schon, wenn ich das richtig verstanden habe, man darf nur diese nicht bewerben oder ausstellen
und nur an Erwachsene auf Anfrage verkaufen.. ?


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  #2 (permalink)  
Alt 13.10.2010, 13:57
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AW: Importierte Software, Filme in DE verkaufen.

Zumindest die Lizenzvereinbarung müssen berücksichtigt werden, und diese beschränken sich mitunder auf bestimmte Nationen.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.02.2011, 09:44
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AW: Importierte Software, Filme in DE verkaufen.

Zunächst ist hierbei, neben den bereits erwähnten Lizenzbedingungen darauf zu achten, daß Bild&Datenträger, die nicht mit einem deutschen Prüfzeichen (FSK,USK usw.) gekennzeichnet sind automatische als Jugendgefährdend eingestuft werden. Beispiel: Eine DVD hat das Prüfzeichen der FSK, von mir aus FSK 0. Die gleiche DVD, nur ohne deutsches Prüfzeichen wäre erstmal als jugengefährdend eingestuft, selbst wenn sie absolut identisch mit der bereits geprüften DVD ist.

Indizierte Medien dürfen verkauft werden, allerdíngs nur unter zwei Bedingungen:
Es muss bei Versand ein geeignetes Mittel genutzt werden, damit die Ware nur an Erwachsene übergeben wird. (z.B: Post-Ident, wie es ein großer Onlinehändler schon geraume Zeit nutzt.)
Die Website muss ebenfalls durch ein ID-System geschützt werden.
Im Direktverkauf muss gegebenenfalls der Ausweis verlangt werden. Zudem dürfen indizierte Medien nur auf Nachfragen gezeigt werden. (Somit machen sich eigentlich manche Läden und viele Flohmarkthändler sehr oft strafbar)
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  #4 (permalink)  
Alt 21.02.2011, 12:32
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AW: Importierte Software, Filme in DE verkaufen.

Zitat:
Zitat von hriday-jf. Beitrag anzeigen
Soweit ich bis jetzt rausgefunden habe, sollte es bei einem EU-Land rechtlich unbedenklich sein.. !? Ist das tatsächlich so.. ?

Wie sieht es denn mit Asien aus.. ?
Kann man nicht so pauschal beantworten.

Zunächst mal hängt es u.a. davon ab, ob es um den Verkauf von Datenträgern/Tonträgern mit Musik, Filmen, Software geht, oder um die Einräumung von Nutzungsrechten.

Ganz stark vereinfacht: wenn Datenträger/Tonträger mit Musik, Filmen, Software oder anderen urheberrechtlich geschützen Werken mit Zustimmung des Rechteinhabers in die EU importiert worden sind, können sie innerhalb der EU dann auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterverkauft werden.

Wenn dies nicht der Fall ist, dann nicht. (Aus Asien importiert ginge dann ggf. also natürlich nicht.)

Ebenfalls ganz stark vereinfacht: wenn es um die Einräumung von Nutzungsrechten (also Lizenzen) geht, dann kann der Rechteinhaber in weiten Grenzen einen Weiterverkauf der Lizenz untersagen.

Zitat:
Indizierte dagegen schon, wenn ich das richtig verstanden habe, man darf nur diese nicht bewerben oder ausstellen
und nur an Erwachsene auf Anfrage verkaufen.. ?
So ungefähr. Indizierte Trägermedien dürfen außerdem nicht im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführt werden.
(http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__15.html)

In diesem Geschäftsfeld lauern so viele juristische Fallstricke, daß man es nicht ohne vorherige sachkundige juritische Beratung starten sollte. Hilfestellung geben da Anwälte, die auf die Materie spezialisiert sind, oder auch der "Bundesverband Erotikhandel e.V." für seine Mitgliedsunternehmen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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eu-recht, import software spiele filme, internationales handelsrecht

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