Dies ist eine Diskussion zu HZÜ Frage innerhalb des Forums Internationales Recht
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| HZÜ Frage ich habe mal eine Frage zum HZÜ. Unter dem Artikel 1 Punkt 2 steht: Code: Das Übereinkommen gilt nicht, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist. Hintergrund: Beim einem internationalen Scheidungsverfahren wurde vom Antragsteller die letzte bekannte Anschrift angegeben. Der erste Zustellungsversuch ist aufgrund eines Formfehlers von der mexikanischen Behörde kurz vor Ablauf der sechs Monatigen Mindestfrist zurückgewiesen worden. Zwischenzeitlich hat der Antragsteller einen Privatdetektiv beauftragt die EX-Frau ausfindig zu machen. Leider blieb die Suche erfolglos. Der Privatdetektiv hat sowohl versucht über die Behörden sowie über eine ehemalige Arbeitsstelle usw. die Ex_Frau ausfindig zu machen. Da eine Wiederholung der Zustellung somit kaum von erfolg sein wird und zumal die mexikanischen Behörden als wenig kooperativ und langsam gelten, würden wir die Zustellung gerne übergehen. Ist diese Vorgehensweise so denkbar? Kennt jemand Präzedenzfälle? Gruss Peter |
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