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Forderungen England

Dies ist eine Diskussion zu Forderungen England innerhalb des Forums Internationales Recht

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Alt 08.03.2006, 15:25
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Forderungen England

Ich benötige Auskunft über das Schuldrecht in Großbritannien.

Eine Spedition dort schuldet unserer Firma umgerechnet rund 10.000,- €, dies bereits seit gut anderthalb Jahren. Durch ein paar innerbetriebliche Schlampereien wurde dies bei uns leider erst jetzt entdeckt.

Nun spielt man in Wales auf Zeit. Zunächst ließ man sich alle Frachtunterlagen, Aufträge und Rechnungen in Kopie zusenden, die brauchten dann ewig bis sie ankamen.

Meine Frage spielt hinsichtlich verjährungsfristen dieser Schuld. Gibt es diese in UK? Der Kunde dort behauptet nämlich etwas in diese Richtung. Die Firma ist ein LLP, also ein Limited Liability Partnership. Womit ist diese Gesellschaftsform zu vergleichen?

Und last, but not least, wie wären die Kosten, wenn man nun gezwungenermaßen den gerichtlichen Mahnweg in UK beschreiten müßte und wer wäre dort eine Anlaufstelle für die ersten, notwendigen Schritte?
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  #2 (permalink)  
Alt 16.05.2006, 22:14
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AW: Forderungen England

Einige Anregungen:

(1) Für aussenstehende ist eine LLP mehr oder minder eine normale Firma, die man in diesem Namen verklagen kann. Die Details sind nur im Konkurrenzfalle relevant - hier nicht anzunehmen.

(2) Natürlich gibt es auch im englischen Recht Verjährungsfristen.

(3) Wieso will man überhaupt in England klagen?

Wenn der Vertrag nicht Gerichtsstand in England festsetzt, wäre eine Klage in Deutschland für die Gegenseite schwieriger abzuwehren. Sie müssten erst einen deutschen Anwalt finden, der bereit ist, für eine offensichtlich wenig zahlfreudige Mandantin einen Prozess zu verteidigen, und auf Englisch zu kommunizieren - das kann teuer werden. Nach erfolgreichem Verfahren kann der deutsche Titel kann dann in England vollstreckt werden.

Zustellung der Klageschrift kann (vom deutschen Gericht) einfach per Post erfolgen. Zustellung über Regierungsstellen ist nicht erforderlich und ist meistens nur Zeitverschwendung.

(4) Aussergerichtlich kann man die Gegenseite im entsprechenden Gewerbe schwarz machen (natürlich nur mit faktisch korrekten Aussagen).

Viele Grüsse.
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