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Ausschluss Pflichtteil mit internationalem Recht

Dies ist eine Diskussion zu Ausschluss Pflichtteil mit internationalem Recht innerhalb des Forums Internationales Recht

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Alt 03.01.2009, 18:19
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Ausschluss Pflichtteil mit internationalem Recht

Erblasser „A“ ist deutscher Staatsbürger und hat vier Abkömmlinge „R“, „S“,“T“ und „U“, die ebenfalls alle deutsche Staatsbürger sind.
Erblasser „A“ will testamentarisch verfügen, dass bei Eintritt des Erbfalles ein Abkömmling, Abkömmling „U“, nichts(!) bekommt, auch nicht den sogenannten Pflichtteil.
Nach deutschem Recht nur in Extremfällen möglich, die hier nicht vorliegen.

Gibt es die Möglichkeit, dass bei Eintritt des Erbfalles das Erbrecht eines anderen Landes (bevorzugt EU) gilt und so, beispielsweise durch den (rechtzeitigen) Wechsel der Staatsbürgerschaft von „A“ dieser doch legal testieren und auch tatsächlich rechtswirksam erreichen kann, dass „U“ definitiv nichts(!) auch nicht den Pflichtteil erhält?
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Alt 05.01.2009, 14:31
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AW: Ausschluss Pflichtteil mit internationalem Recht

Natürlich ist "A" klar, dass es sich nur um Nachlass handeln kann, der sich zum Eintritt des Erbfalles nicht in Deutschland befindet.
"A" hat gehört, dass beispielsweise eine in Florida gelegene Immobilie, welche Eigentum von "A" ist, mit "0, nix" dem deutschen Erbrecht unterliegt, selbst dann, wenn "A" unverändert deutscher Staatsbürger ist.
Wenn dies denn stimmen sollte wäre das für einen Immobilen/Florida-Fan ideal.
"A" allerdings sucht ein Land bzw eine Konstellation, wo vergleichbares nicht nur für Immobilien sondern auch für mobile Wertgegenstände einschließlich Geldvermögen gilt.
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Alt 05.01.2009, 15:54
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AW: Ausschluss Pflichtteil mit internationalem Recht

Zitat:
Zitat von BeneQ
A hat dann das Problem eines hinkenden Erbfalles. Die deutschen Behörden werden die Vererbung der Immobilien in Florida nach deutschem Recht, die Amerikaner evtl. nach dortigem Recht beurteilen. Das kann zu einem ziemlichen Behördenwirrwar führen.



Was bringt ihm das? Solange er nicht seine gesamten Wertgegenstände ins Ausland verbringt, hat er damit nichts gewonnen.
Das brächte "A" nahe an den Idealfall.
Komfortvilla gemietet, besseres Auto geleast, alle Geldanlagen im Ausland, Überweisung des laufenden Lebensunterhaltes nach Bedarf vom Ausland auf das einzige deutsche Konto.
Ergebniss:
Keinerlei Komforteinschränkungen zu Lebzeiten von "A".
Im Erbfall wäre als Nachlass nur das was "A" trägt, die Wohnungseinrichtung und der (Rest)-Betrag des "Lebenshaltungskosten"-Kontos als "Nachlassmasse" in Deutschland. Damit könnte "A" bestens zurechtkommen, gleichwohl würde natürlich ein - im Verhältnis zum tatsächlichen Gesamtnachlass - sehr, sehr kleiner Pflichteilanspruch entstehen.

Ein "hinkender" Erbfall wäre besser als nichts, wenn im Endergebnis der Wille des Erblassers zum Tragen kommen würde. Allerdings ist der "Umweg" über Immobilie ein aus diversen Gründen unpraktikabler Lösungsansatz.
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