Dies ist eine Diskussion zu Anwendungsbereich von IPR (EGBGB) Schuldrecht innerhalb des Forums Internationales Recht
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| Anwendungsbereich von IPR (EGBGB) Schuldrecht angenommen Kölner kauft bei Berliner Waren. Es wird jedoch aus der Niederlassung in Polen geliefert und die Kaufpreiszahlung erfolgt in Köln in Euro. Welches Recht ist anzuwenden? Würde sich etwas ändern wenn es sich statt eine Niederlassung um ein Werk in Polen handeln würde? Es wäre sehr schön, wenn jemand mir helfen könnte Vielen Dank!!! |
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| AW: Anwendungsbereich von IPR (EGBGB) Schuldrecht Bist Du sicher, dass der Fall noch nach EGBGB zu beurteilen ist und nicht nach der Rom-I-VO? Ist ein Beteiligter Verbraucher?
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Anwendungsbereich von IPR (EGBGB) Schuldrecht Ich seh da keinen Internationalen Bezug: Beide Parteien des Kaufvertrages sind in Deutschland und damit ist der Vertrag nach BGB abzuwickeln. Wo der Verkäufer seine Waren her nimmt, ist sein Problem.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Anwendungsbereich von IPR (EGBGB) Schuldrecht Vielen Dank für die Antworten. Mittlerweile weiß ich bescheid. Der Fall ist wohl nach §28 Abs.2 S.2 EGBGB zu beurteilen. Demnach wäre das polnische Recht anzuwenden, da die Niederlassung sich in Polen befindet. Durch §28 Abs. 5 kann man jedoch diese Vermutung widerlegen, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist; in dem Fall also Deutschland. Somit ist das deutsche Recht anzuwenden. |
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