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Vollstreckungsverbot? InsO versus LVwG

Dies ist eine Diskussion zu Vollstreckungsverbot? InsO versus LVwG innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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Alt 21.11.2011, 03:52
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Vollstreckungsverbot? InsO versus LVwG

Hallöchen,

folgender theoretischer Fall:

Schuldner plant (wegen Überschuldung) die Verbraucherinsolvenz durchzuführen und fragt bei allen möglichen Gläubiger nach möglicherweise bestehende, aktuelle Forderungen (zwecks Überblick und Vorbereitung seiner Insolvenz) und informiert diese schonmal vorab, das eine Privat-Insolvenz vorbereitet wird.

Dabei ist ein Gläubiger bespielsweise die Landshauptstadt Kiel. Die LHS Kiel antwortet Ihm einfach nur, das die Schuld beglichen werden soll, andernfalls wolle man gemäß §§263 - 322 LVwG SH das Vollstreckungsverfahren einleiten, notfalls im Rahmen der Amtshilfe nach §§32 - 36 LVwG bei bzw. durch anderen Behörden eintreiben lassen (zb. JobCenter, Arbeitsamt ect. pp.) und im schlimmsten Fall sogar nach §315 Abs. 2 LVwG SH (ggf. i.V.m. §321 LVwG SH Einschränkung von Grundrechten) einen Arrest "anbietet"!

Dem entgegen steht doch das ein Schuldner, sobald die Verbraucherinsolvenz begonnen hat, das ein Vollstreckungsverbot im Sinne von §89 ff. Inso besteht. Soweit mir bekannt, gilt dies doch auch für Ämter bzw. Behörden - oder irre ich mich?

Kann man davon ausgehen, das dies nur "Säbelrasseln" bzw. "verzweifelter Versuch" den Schuldner zur Zahlung "zu Überzeugen" oder sollte das eher Ernst genommen werden?

Wie sollte sich der Schuldner verhalten, gesetzt den theoretischen Fall, wenn während eines laufenden Insolvenzverfahrens plötzlich zb. vom ALGII eine Summe (mal egal wie hoch) vom Lebensunterhalt abgezogen wird, mit dem Hinweis, das das JobCenter man im Rahmen der Amtshilfe dazu verpflichtet wäre. -> Mit der ARGE reden? Zum Gericht laufen, das die Insolvenz eröffnet hat? Oder den Treuhänder informieren? Oder gar etwas anderes?

Wie stehts damit, wenn die Behörde einfach das Vollstreckungsverbot "übergeht" und zb. eine Kontopfändung, mit Zuhilfenahme des Zollamts, durchführt, weil Schuldner kein ALGI od. ALGII bezieht, sondern Erwerbstätig ist. Was sollte der Schuldner dann tun? Sich ans Zollamt, den Treuhänder oder Gericht wenden?

Oder was kann man tun, gesetzt den theoretischen Fall, wenn plötzlich ein Vollstreckungsbeamter vor der Tür steht und den Schuldner wegen Arrestanordnung verhaften will. -> Wie sollte sich der Schuldner in dem Fall theoretisch am besten/idealsten Verhalten?

Komische Fragen, ich weiss...

Beste Grüße

Phoenics
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  #2 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 15:24
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AW: Vollstreckungsverbot? InsO versus LVwG

Zitat:
Zitat von potatoefritz Beitrag anzeigen
Ab dem Eröffnungsbeschluss des InsO-Gerichts zieht der § 89 InsO.
Auch gegenüber Behörden die im Rahmen des Verwaltungsrecht versuchen beizutreiben?

Zitat:
Zitat von potatoefritz Beitrag anzeigen
Was denn nun: planen, bereits eröffnet oder noch in der Phase des aussergerichtlichen Vergleichs?
Ok. Sagen wir: Zum Zeitpunkt der Androhnung ist Schuldner noch in Vorbereitung.

... Zeit verstreicht ...

Zum Zeitpunkt der Durchsetzung der Ansprüche (mit Hilfe von o.g. Amtshilfe, Arrest ect.) seitens der Landeshauptstadt Kiel ist Schuldner in der Insolvenz.

Wie sollte sich der fiktive Schuldner im Falle eines Arrestes oder durch die Amthilfe (Abzug bei zb. ALGII) verhalten?

Grüße

Phoenics

Geändert von Phoenics (23.11.2011 um 22:34 Uhr).
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