Dies ist eine Diskussion zu Vollstreckungsbescheid innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Vollstreckungsbescheid Das einzige was der Schuldner hat ist Arbeitslosengeld II, dies ist ja so nicht pfändbar. Gibt es trozdem möglichkeiten an sein Geld zu kommen? Wie eine Rattenzahlung oder ähnliches? Wie würde ich erfahren z.B. der Schuldner würde wieder einen Job bekommen und er hat wieder etwas was man Pfänden kann? Was währen jetzt meine weitere Schritte um doch noch das Geld zurück zu bekommen. |
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| AW: Vollstreckungsbescheid Wenn ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, so handelt es sich zweifelsfrei um ein gerichtliches Mahnverfahren. Insofern gegen den Vollstreckungsbescheid kein Widerspruch seitens des Schuldners eingelegt wurde, ist die Forderung tituliert. Der Gläubiger hat nun die Möglichkeit, mit dem Titel zunächst für die Dauer von 30 Jahren gegen den Schuldner zu vollstrecken. Natürlich laufen in der Zeit die Zinsen zum Nachteil des Schuldners mit.... Ebenso fallen die ( vom Gläubiger zunächst zu verauslagenden ) Gebühren der Zwangsvollstreckung an. Folglich ( falls Parteizustellung ) wird in absehbarer Zeit ein Gerichtsvollzieher beim Schuldner auftauchen und versuchen zu pfänden. Verläuft diese Pfändung fruchtlos, so wird ( je nach Auftrag des Gläubigers ) in der Regel ein Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) anberaumt. Falls der Schuldner sich weigert, die EV abzugeben oder unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der EV fernbleibt, wird ggf. Haftbefehl erlassen. Gibt der Schuldner eine falsche EV ab, so macht er sich strafbar. Der Schuldner kann die EV nur abwenden, wenn er im Termin glaubhaft macht, dass er die Forderung binnen 6 Monaten tilgen kann und wird. Hat der Schuldner die EV abgegeben, so ist er für die Dauer von 3 Jahren in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichtes eingetragen. Danach muss er erneut die EV abgeben, sofern die Schuld nicht inzwischen getilgt wurde. Auch kann der Gläubiger die Erneuerung der EV beantragen, wenn er beispielweise Kenntnis erlangt hat, dass der Schuldner wieder Arbeit aufgenommen hat. Die ALG II-Bezüge hingegen liegen unter der Pfändungsfreigrenze, weshalb sie nicht gepfändet werden können - das ist richtig. |
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| AW: Vollstreckungsbescheid Vielen Dank für die gute Antwort. Ein Vermögensverzeichnis liegt vor in dem hervorgeht das nichts Pfändbares da ist und die Eidesstattliche erklärung wurde vom Schuldner abgegeben, und da keine Anstrengungen vom Schuldner erkanbar sind die Schulden zu bezahlen kann man nur abwarten und nach einiger Zeit wieder ein aktuelles Vermögensverzeichnis beantragen ist das so richtig? Und dann hoffen ob dann was Pfändbares da ist, beim der Arbeitsargentur werde man ja bestimmt auch keine auskunft bekommen ob er jetzt einen Job hat oder nicht, sondern nur wirder über das Amtsgericht mit verbunden Kosten. Schade ist das kein automatismus gibt der erkennt das noch Schulden da sind und wenn der Schuldner wieder einkünfte hat diese als erstes getilkt werden. Geändert von H.Onassis (04.12.2009 um 13:42 Uhr). |
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| AW: Vollstreckungsbescheid Gerne geschehen.... ![]() Kleiner Hinweis: Bitte fiktiv bleiben - also den Ich - Bezug aus dem Beitrag nehmen. Danke! Das sehen Sie soweit richtig... Natürlich kann der Gläubiger beantragen, dass der Gerichtsvollzieher trotz Abgabe der EV weitere Pfändungsversuche (insbesondere Kontopfändung) unternimmt. Im eigenen Interesse wird der Schuldner versuchen, möglichst zeitnah die Forderung zu tilgen, da wie erwähnt u.a. die Zinsen über den Zeitraum der Vollstreckung mitlaufen und der zu zahlende Betrag somit stetig ansteigt. Geändert von semmel76 (04.12.2009 um 12:43 Uhr). |
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| AW: Vollstreckungsbescheid Zitat:
1. Ein "Widerspruch" wird nicht "eingelegt", sondern "erhoben". "Einlegen" kann man nur einen Einspruch. 2. Gegen den Mahnbescheid wird Widerspruch erhoben, gegen den Vollstreckungsbescheid wird Einspruch eingelegt. Der Satz "Insofern gegen den Vollstreckungsbescheid kein Widerspruch seitens des Schuldners eingelegt wurde, ist die Forderung tituliert." kann daher so nicht stimmen. 3. Ein Vollstreckungsbescheid ist ein Zwangsvollstreckungstitel, gleichgültig, ob der Schuldner hiergegen Einspruch einlegt oder nicht. Die Forderung ist bereits in dem Moment tituliert, in dem der Vollstreckungsbescheid ergeht. Der Einspruch besagt über die Eigenschaft als Titel nichts. Vielmehr kann aus dem Vollstreckungsbescheid auch mit Einspruch vollstreckt werden. |
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| AW: Vollstreckungsbescheid Zitat:
Der TE dürfte zudem - trotz meiner terminologischer Fehler - verstanden haben, was gemeint war. Was soll das also? Habe ich Ihnen was getan, dass Sie deshalb meinen Beitrag an die Wand fahren? Zitat:
Zumindest ist die Forderung mit eingelegtem Einspruch aber streitig. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, sowieit sind wir uns einig. Sie liegen auch richtig damit, dass der Einspruch zunächst keine Wirkung auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des VB hat. Die Zwangsvollstreckung unterbleibt trotz des Einspruchs nur dann nicht, insofern nicht auf besonderen Antrag des Schuldners ( gegen Sicherheitsleistung) die Zwangsmaßnahme einstweilen einstellt wird - falls die Forderung tatsächlich unberechtigt ist, nehmen dies Schuldner in der Regel auch vor. Mit rechtzeitig eingelegtem Einspruch wird die Streitsache ohnehin an das Prozeßgericht abgegeben. Die Zwangsvollstreckung findet demnach mit rechtskräftigen oder als vorläufig vollstreckbaren Endurteilen statt ( § 704 ZPO) Unterliegt der Gläubiger im Prozess, so müssten die durch die Vollstreckung entstandenen Kosten dem Gegner erstattet werden. - ein Gäubiger wird in Bezug auf die Zwangsvollstreckung also durchaus abzuwägen haben, ob er trotz Einspruch die Zangsvollstreckung betreiben wird... Mit meinem Beitrag bezog ich mich auf die Fragstellung und habe mir lediglich gespart, alle möglichen Eventualitäten durchzukauen, ohne dass der TE hiernach fragte. |
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| AW: Vollstreckungsbescheid Zitat:
Auf ein virtuelles Bier zur Versöhnung! |
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