Dies ist eine Diskussion zu Verliert Pfändungsbeschluss seine Wirksamkeit nach Privatinsolvenz? innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Verliert Pfändungsbeschluss seine Wirksamkeit nach Privatinsolvenz? |
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| AW: Verliert Pfändungsbeschluss seine Wirksamkeit nach Privatinsolvenz? Ziel einer Insolvenz ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (so genannte Insolvenzmasse) zu erfüllen und die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen oder die Situation geordnet abzuwickeln (Restschuldbefreiung). Dies gilt gerade für die sog. Privat- oder Verbraucherinsolvenz. Der Schuldner soll zu Beginn des Insolvenzverfahrens natürlich alle Gläubiger, von denen er noch Weiss bzw. Kenntnis hat, angeben. Ausserdem macht das Gericht die Eröffnung der Insolvenz öffentlich bekannt, damit möglicherweise weitere Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner geltend machen können. Am Ende des Insolvenzverfahrens steht dann die Restschuldbefreiung. Durch die erfolgte Restschuldbefreiung wird der Schuldner von allen Forderungen aller Gläubigern (also Gläubigern, deren Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben) befreit -> und zwar unabhängig davon, ob diese am Insolvenzverfahren teilgenommen haben oder nicht. Um es auf den Punkt zu bringen: Die Chancen bei dem Schuldner zu Vollstrecken sind gleich Null. Die einzige Möglichkeit, die bestehen könnte, wäre dem Schuldner nachzuweisen, das er speziell diesen Gläubiger bewusst benachteiligt und andere Gläubiger damit bevorzugt hat. Doch durch die Eröffnung und Bekanntmachung des Gericht sind auch hier die Chancen verschwindet gering, weil Gerichte häufig die Auffassung vertreten, das der Gläubiger am Schuldner hätte "dran bleiben müssen" und wenn er das nicht war, hat er "selber schuld" das er seine Forderung dadurch nicht Rechtzeitig angemeldet hat. Eine Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Obliegenheitsverletzung im Sinne des §20 InsO oder §295 InsO oder eine vorsätzliche oder grob-fahrlässige Gläubigerbenachteiligung bzw. -bevorteiligung nach §297 InsO dürfte auch nur schwerlich zu belegen sein. Es besteht also kaum Aussicht auf Erfolg nachzuweisen, das der Schuldner sich im Sinne §§283 - 283s StGB strafbar gemacht hat und im schlimmsten Fall begiebt man sich dabei auf Glatteis bzw. sehr, sehr dünnes Eis. Den strafrechtlichen Weg zu gehen, halte ich daher für Gefährlich, weil es sich dann zu einem Boomerang entwicklen kann (zb. falsche Verdächtigung und ähnliches). Es tut mir leid, dir nichts besseres an die Hand geben zu können. Vielleicht hat jemand ja noch eine Idee oder einen Einwand. Beste Grüße Phoenics Geändert von Phoenics (26.11.2011 um 09:51 Uhr). |
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| AW: Verliert Pfändungsbeschluss seine Wirksamkeit nach Privatinsolvenz? Danke Phoenics für deine detailierte Ausführung. Es scheitert an der Beweisführung. Verschlimmernd kommt hinzu das b von c geld erhalten hat um seine schulden bei a zu begleichen. dieses geld hat b behalten und sich von solingen über aachen nach berlin abgesetzt. insgesamt hat der gerichtsvollzier b im auftrag von a dreimal aufgesucht. zuletzt 2002. - der titel stammt von 1996. 2003 ist a nach berlin gefahren, konnte da allerdings b nicht mehr antreffen. b war erneut unbekannt verzogen. seit 2010 ist b wieder in solingen. b ist empfänger von leistungen nach SGB II, hat noch vermögenswerte bei c. Schönes Wochenende. Mit bestem Gruß Baldanders |
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