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Urlaubsgeld Pfändbar

Dies ist eine Diskussion zu Urlaubsgeld Pfändbar innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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Alt 04.01.2011, 14:54
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Unhappy Urlaubsgeld Pfändbar

hallo,

weiß dieses thema wurde bestimmt schon mehrmals geschrieben
und beantwortet.
folgende sachlage.
gesetzden fall man ist momentan arbeitsunfähig(krank).
zum 30.12.10 kam die kündigung zum 31.01.11.
so der artz schreibt einen bis zum 31.1.11 noch krank.
krankengeld bekommt man ab den 7.1.11, der arbeitgeber muß noch 40 überstunden und 14 tage urlaub bezahlen.
das heißt man bekommt im februar krankengeld und das vom arbeitgeber.
wie wird das alles nun berechnet. man weiß das die pfändungsgrenze bei 1570,- liegt und der rest ist weg. aber zählen die urlaubstage und überstunden dazu oder nicht.

mfg

hasenmopel

Geändert von hasenmopel (04.01.2011 um 18:17 Uhr).
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Alt 04.01.2011, 18:10
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AW: Urlaubsgeld Pfändbar

sorry, werde es um schreiben.

sorry
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  #3 (permalink)  
Alt 04.01.2011, 19:29
V.I.P.
 
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AW: Urlaubsgeld Pfändbar

Hierzu einschlägig sind u.a die §§ 850, 850a ZPO - Überstundenzuschäge und Urlaubsgeld sind demgemäß grundsätzlich nicht pfändbar. Allerdings ist Urlaubsgeld bedingt pfändbar, wenn der Betrag etwa ein übliches Maß übersteigt, wobei der Richtwert hierzu die Höhe eines monatl. Gehalts ist. Im Gegensatz zu Überstundenzuschlägen ist der reguläre Ausgleich von Überstunden ( d.h. der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlte Teil des Arbeitseinkommens) gemäß § 850a Nr. 1 ZPO nur hälftig unpfändbar.

Es ist auch zwischen Urlaubsgeld (als Zusatzgratikation zum laufenden Arbeitsentgelt) und dem Urlaubsentgelt (Entgelt während des Urlaubs) zu unterscheiden. Urlaubsentgelt ist pfändbar, während für Urlaubsgeld (die zusätzliche Zahlung) der § 850a Nr. 2 ZPO gilt -> unpfändbar.

Ein geldwerter Ausgleich von nicht genommenen Urlaub durch den Arbeitgeber gilt wie Urlaubsgeld und ist demnach nicht pfändbar.

Die Berechnung des pfändbaren Teils nach den gesetzlichen Massgaben der ZPO (Zivilprozessordnung) ist an sich eigentlich aber die Sache des Arbeitgebers.
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