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Unterhaltsberechtigte Person bei der Lohnpfändung

Dies ist eine Diskussion zu Unterhaltsberechtigte Person bei der Lohnpfändung innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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Alt 06.07.2010, 14:58
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Unterhaltsberechtigte Person bei der Lohnpfändung

Angenommen bei der Person A ist das Regelinsolvenzverfahren eröffnet worden. Person A hat zwischenzeitlich bereits eine Arbeitsstelle als Angestellte angenommen. Aufgrund dieser Tatsache hat der Insolverzverwalter B den Lohn der Person A gepfändet.

Jetzt stellt sich jedoch die Situation so da, dass die Person A einen 18- jährigen Sohn C hat, der sich noch in der Berufsausbildung befindet und nach Ablauf von zwei Monaten in das 3. Lehrjahr übergeht. Der Sohn C hat aufgrund des Ausbildungsverhältnisses eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 400€ Netto/ Monat. Der Insolvenzverwalter B kennt den Sohn C nicht als unterhaltsberechtigte Person an und stuft die Person A als Single lebend, ohne Kind an. DEr Insolvenzverwalter B pfändet den Gehalt der Person A entsprechend dieser Einstufung.

Ist diese Vorgehensweise, bzw. Einstufung der Person A seitens des Insolvenzverwalters B rechtens?
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Alt 06.07.2010, 16:03
Boardneuling
 
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AW: Unterhaltsberechtigte Person bei der Lohnpfändung

Und wie würde die Situation sich darstellen, wenn der Sohn C nach der Ausbildung in die Berufsoberschule wechselt und gar keinen Verdienst hat?
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  #3 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 12:12
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AW: Unterhaltsberechtigte Person bei der Lohnpfändung

Seit wann hat der IV/TH Familiengerichtskompetenz?
Ob eine Person unterhaltsberechtigt ist oder nicht, kann nur das Familiengericht entscheiden.
Das Insolvenzgericht kann (auf Antrag des IV/TH) lediglich festlegen, dass jemand für die Berechnung des pfändbaren Lohnanteils ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
Bis ein entsprechender Beschluss des InsoGerichts nach §850c (4) ZPO vorliegt, ist der Sohn voll bei der Berechnung des Unpfändbaren zu berücksichtigen. (Ob und inwieweit diesem Beschluss rückwirkende Wirkung zukommt, ist bislang umstritten.)

Wenn der AG des Schuldners auf "bloßes Zurufen" des IV/TH einen höheren Betrag abführt, macht dieser sich ggf. dem Schuldner gegenüber ersatzpflichtig, da der unpfändbare Lohnanteil nicht komplett und schuldbefreiend an den Arbeitsnehmer gezahlt wurde.

Wenn sich derartige "Probleme" mit dem IV ergeben, sollte vor Ort fachkundiger Rat durch einen Anwalt (oder falls trotz Regelinsolvenz vorhanden die betreuende Schuldnerberatung) eingeholt werden.
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