Dies ist eine Diskussion zu Übertragung eines Grundstücks zur Schuldentilgung innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Übertragung eines Grundstücks zur Schuldentilgung Person S = Sohn von A Person V = Vater von A Person V erwarb ein Grundstück. Um den Kauf zu ermöglichen gewahr ihm Sohn A ein zinslosen Darlehen. Der Geldtransfer von S zu V ist nachweislich erflogt. V allein ist im Grundbuch eingetragen. Es wurde kein Vermerkt (Grundschuld) im Grundbuch eingetragen. Die Darlehensschuld wurde noch nicht getilgt. Frage A: Ist es rechtlich möglich das Grundstück von V auf S zu übertragen um damit die Schuld zu begleichen? Frage B: Angenommen V muss Privatinsolvenz anmelden. Ist es rechtlich möglich das Grundstück auf Person S zu übertragen um damit die Schuld zu begleichen? Wäre der Übertrag des Grundstücks von V auf S von anderen Gläubigern anfechtbar? Wie viel Zeit müsste zwischen Grundstücksübertragung und Insolvenzanmeldung liegen, damit das Geschäft rechtens und nicht anfechtbar wäre? |
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| AW: Übertragung eines Grundstücks zur Schuldentilgung zu Frage A: Ja zu Frage B: Eine Übertragung ist dann nicht zulässig, wenn die Insolvenz absehbar war. Um so eine Situation zu vermeiden, ist die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten von S zu empfehlen. |
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| AW: Übertragung eines Grundstücks zur Schuldentilgung Hallo hambre, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich verstehe nicht ganz, warum eine Übertragung des Grundstücks an einen Gläubiger (auch im Falle der Kenntniss über die Insolvenz) nicht zulässig ist? Was ist der genaue Unterschied zur Eintragung einer Grundschuld? Danke für die Hilfe! |
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| AW: Übertragung eines Grundstücks zur Schuldentilgung Zitat:
§ 283c StGB Gläubigerbegünstigung (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. |
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| AW: Übertragung eines Grundstücks zur Schuldentilgung Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Die Grundschuld müsste natürlich schon im Rahmen der Darlehensgewährung eingetragen werden und nicht erst, wenn die Insolvenz bevorsteht. |
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