Dies ist eine Diskussion zu SelbständigenInsO: Welcher Beruf ? innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| SelbständigenInsO: Welcher Beruf ? im Rahmen einer Selbständigen- Insolvenz muss der selbständige Schuldner in der Wohlverhaltensphase Zahlungen an den Treuhänder leisten, die den Gläubiger so stellen sollen, als wenn der Schuldner angemessen beschäftigt wäre, § 295 II InsO. Die Höhe hängt von dem Dienstverhältnis ab, was er alternativ eingegangen wäre. Auch welchen Beruf ist abzustellen ? Auf den Erlernten oder auf den letzten, in dem der Schu tätig war ? Gruß, Mel |
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| AW: SelbständigenInsO: Welcher Beruf ? Danke Fritz, aber Du hast meine Frage nicht richtig verstanden. Auf WELCHEN Beruf wird abgestellt ? |
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| AW: SelbständigenInsO: Welcher Beruf ? Das stimmt so aber nicht: § 295 (2) InsO: Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Ich gehe davon aus, dass Du meinst, dass der Beruf, den man als Selbständiger ausübt, der ist, dessen Durchschnittsgehalt angesetzt wird ? Aber wie finde ich das Durchschnittsgehalt heraus, wenn der Selbständige in diesem Beruf vorher nicht tätig war ? Viele sind der Ansicht, dass deshalb grundsätzlich auf den erlernten Beruf abzustellen ist. Einige meinen aber, es könne der letzte sein, in dem man vor der Selbständigkeit tätig war. Was ist jetzt richtig ? Nicht richtig ist nämlich, wie von Dir auch zu verstehen sein kann: Dass der aktuelle Umsatz anzusetzen ist! DAS stimmt definitiv nicht. |
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