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Rückforderung bereits eingezogener Forderung durch InsoV

Dies ist eine Diskussion zu Rückforderung bereits eingezogener Forderung durch InsoV innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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Alt 21.07.2011, 15:51
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Rückforderung bereits eingezogener Forderung durch InsoV

Guten Tag zusammen!

Es geht um einen fiktiven Fall rund um den §131 Abs 1 InsO (Inkongruente Deckung), genauer um die zeitliche Abgenzung im extremen Einzelfall:

Wir unterstellen mal, ein Gläubiger hat einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung einer Forderung beauftragt. Der GV kassiert am 22.11. eines Jahres die Forderung samt Kosten beim Schuldner ein.

Am Freitag, dem 22.12. des Jahres verfasst ein anderer Gläubiger (sagen wir mal eine Krankenkasse)Insolvenzantrag, der dann (Postlaufzeit und Wochenende mit eingerechnet) am Montag, dem 25.12. beim zuständigen Gericht eingeht. Das Verfahren würde dann auch am Montag, dem 25. eröffnet...

Es könnte ja nun passieren, dass der später tätig gewordene Insolvenzverwalter versucht, die bereits eingezogenen Beträge wieder zugunsten der Insolvenzmasse zurück zu fordern. Er würde sich in diesem Fall darauf beziehen, dass der Insolvenzantrag exakt an dem Tag gestellt wurde, an dem der GV die Forderung kassiert hat, die Zahlung also nach den besonderen Bedingungen des § 131 innerhalb eines Monats vor Verfahrenseröffnung stattgefunden hat.

Meine Frage also: Seit wann kommt es bei der Abgrenzung Stichtag denn darauf an, wann ein anderer Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat. Zählt nicht vielmehr der Monat - der Tag, an dem der Antrag dem Gericht zugegangen ist und das Verfahren auch tatsächlich eröffnet wurde?

Weiß jemand, ob es zu diesem Abgrenzungsthema Rechtsprechung oder Kommentare etc. gibt?

Es kann nach meiner Auffassung nicht so sein, dass es auf das Datum des Verfassens des Antrags ankommt. Sonst bräuchte der Antragsteller das Ding ja nur zurückdatieren, um einen möglichst großen Zeitraum quasi künstlich zu erzeugen.

Ziemlich spezielle Fragestellung - nicht wahr? Aber da ja hier auch gehöriger Sachverstand versammelt ist, habe ich echt Hoffnung...

Vielen Dank!
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Alt 22.07.2011, 10:15
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AW: Rückforderung bereits eingezogener Forderung durch InsoV

In dem Beschluss steht möglicherweise, dass das Verfahren am 01.04. des Jahres nach dem Inkasso durch den GV um 11:51 Uhr eröffnet wurde.

Heißt dass jetzt, dass die 1-Monats-Frist nach 131 InsO wirklich erst für alle Vollstreckungshandlungen gilt?.

Wieso könnte denn dann der InsoV auf die Idee kommen, das wesentlich frühere Datum der Antragstellung durch die fiktive Krankenkasse zur Grundlage seiner Rückforderung zu machen?

Das alles ist ja sogar deutlich außerhalb der zweiten Frist von 3 Monaten vor Eröffnung passiert.

Dann wäre ja sein Ansinnen ziemlich nahe an einer unsittlichen Forderung.
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Alt 22.07.2011, 10:22
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AW: Rückforderung bereits eingezogener Forderung durch InsoV

Lese gerade noch einmal genau nach, und stelle fest, dass im Text von §131 InsO deutlich davon die Rede ist "...vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens..."

Es könnte demnach also gar nicht auf den Termin der Eröffnung ankommen. Also sind wir wieder bei meiner ursprünglichen Frage, welches Datum maßgeblich ist:

Antrag verfasst: 22.12.d.J.
Antragseingang bei Gericht: 25.12.d.J.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.07.2011, 10:54
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AW: Rückforderung bereits eingezogener Forderung durch InsoV

Manchmal klärt vielleicht ein Blick ins Gesetzt die Rechtslage:
§ 139 InsO(Gesetz)Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag

(1) 1Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. 2Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
Wenn ich das alles richtig verstehe, hätte der InsoV also mit Zitronen gehandelt, weil sich dann der Tag des Eingangs als maßgeblich erweist (25.12.) das angenommene Inkasso aber schon am 22.12., mithin also außerhalb der 1-Monats-Frist stattgefunden hat.

So kann es gehen...

Vielen Dank trotzdem.
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