Dies ist eine Diskussion zu Rückabwicklung Grundstückskaufvertrag nach Grundstücksfreigabe - Problem Grunderwerbsteuer innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| A = Insolvenzschuldner IV = Insolvenzverwalter A befindet sich in einem Regelinsolvenzverfahren. Zum Vermögen des A soll zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Eigentumswohnung gehört haben. A soll jedoch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen gewesen sein, lediglich eine entsprechende Auflassungsvormerkung aus notarieller Kaufbeurkundung der Wohnung soll eingetragen sein. Der endgültige zovolrechtliche Eigentumseintrag sollt nicht erfolgt sein, da A und die Verkäuferpartei hinsichtlich der Kaufpreiszahlung und geltend gemachter Sachmängel nicht einig werden konnten. Die ETW war soll zu 100% finanziert sein, bereits vor InsO-Eröffnung leerstehend mit auflaufenden Hausgeldzahlungen, die von A nicht aufgrund der Inso nicht mehr beglichen werden. Bei Insolvenzeröffnung gab der IV das Grundstück sofort aus der Masse frei (§ 32 Abs. 3 InsO). A kam in der Folge mit dem Verkäufer der ETW überein, einen Teil der aufgelaufenen Hausgeldkosten aus insolvenzfreiem Vermögen zu begleichen und darüber hinaus einer Löschungsbewilligung der Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Weder der Verkäufer noch die finanzierende Bank haben Forderungen zur Tabelle angemeldet und sich zwischenzeitlich geeinigt. Die Rückabwicklung wurde als solche im Sinne des § 16 Abs.1 Nr. 2 GrEStG angesehen, so dass die Grunderwerbsteuer aus dem rückabgewickelten Vertrag zu erstatten ist. A beansprucht nun den Erstattungsbetrag unter Hinweis auf die erteilte Freigabe des Grundstücks sowie der Aufwendungen, die A tragen musste um den Vergleich zu erzielen. Diese Aufwendungen sind höher als die Erstattung, es läge aus Sicht des A kein Neuerwerb vor, der zur Masse zu ziehen sei. Der IV vertritt die Auffassung, die Steuererstattung stünde der Masse zu. Dies mit folgender Begründung: Voraussetzung der Rückzahlung des Steuerguthabens ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, dass die in dem der Steuerzahlung zugrunde liegenden Immobilienkaufvertrag vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird. Die Forderung aus dem Immobilienkaufvertrag gehören vorliegend zur Insolvenzmasse. Die diesbezüglichen Forderungen aus dem Kaufvertrag sind infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen, da der IV nicht die Erfüllung des Vertrages gewählt habe. Der Vertrag ist allein dadurch gegenstandslos geworden. Folge hiervon ist, dass die Steuerguthaben entstanden sind. Die gegenüber A erklärte Freigabe bezieht sich ausschließlich auf die Immobilie, nicht aber auf den Immobilienkaufvertrag. Die Ablehnung der Erfüllung des Vertrages hat aber nicht die Wirkung einer Freigabeerklärung. Das Steuerguthaben ist auch nicht Teil eines Verwertungserlöses der Wohnung, sondern resultieren aus der Nichterfüllung des nicht aus der Masse freigegebenen Immobilienkaufvertrages. Wie sind denn die Argumente von A und IV einzuschätzen? Wer hat Recht? |
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