Dies ist eine Diskussion zu Restschuldbefreiung innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Restschuldbefreiung Person A hat von 7 Jahren einen Ausbildungsvertrag mit Person B abgeschlossen. Ein Jahr später ging Person B in Insolvenz. Person A hatte offene Forderungen aus dem Ausbildungsverhältnis von etwa 1600€. Diese wurden vom Insolvenzverwalter abgewiesen mit der Begründung, dass die Forderungen Schätzungen enthielten (was nicht der Fall war, zumindest nach Ansicht von Person A). Da sich A zu diesem Zeitpunkt keinen Anwalt leisten konnte, musste er wohl oder übel auf weitere Schritte verzichten. Nun hat A vom Amtsgericht eine Mitteilung erhalten, dass die Wohlverhaltenszeit abgelaufen sei. Und A die Restschuldbefreiung von B versagen könne. A kann hiermit nur wenig anfangen. Lohnt sich dies für A? Besteht eine Chance das A die noch ausstehenden Forderungen zurück erhält obwohl er damals auf weitere Schritte verzichtete? (Laut damaligen Schreiben werden bestrittene Forderungen nicht ins Verteilungsverzeichnis aufgenommen, was auch immer das heißt) Oder hat A am Ende nur mehr Ärger am Hals den Forderungen hinterher zu rennen als dann am Ende dabei raus kommt. Vielen Dank! |
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| AW: Restschuldbefreiung Wenn ich das richtig verstehe, dann wurde die Forderung von A nicht im Insolvenzverfahren festgestellt. Dann hat garnichts davon, wenn er Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen will. Zudem müsste A auch Gründe vorbringen, warum die Restschuldbefreiung versagt werden soll, siehe § 295 InsO.
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| AW: Restschuldbefreiung So sehe ich dies mittlerweile auch. A muss Gründe vorbringen warum die Restschuldbefreiung versagt werden soll, dies kann er aber nicht. Danke! |
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