Dies ist eine Diskussion zu Rechtsgrundlage Aufnahmepflicht einer Erwersbtätigkeit innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Rechtsgrundlage Aufnahmepflicht einer Erwersbtätigkeit mal angenommen Gläubiger G erhält vom Schuldnerberatung SB eine Aufforderung einem flexiblen Nullplan für Schuldner S zuzustimmen. Kann G S nun schriftlich, ihm eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, dass S in den sechs Jahren aktiv versucht eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und einen pfändbaren Betrag zu erarbeiten? Gäbe es eine Rechtsgrundlage (§), auf den G sich hierbei berufen kann? Frage 2: Falls in der Zeit pfändbare Beträge einzutreiben sind, bekommt G seinen Anteil erst nach Ablauf der sechs Jahre ausgezahlt oder bekommt er sie, sobald sie vom Insolvenzverwalter eingenommen wurden? Danke für eure Antworten |
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| AW: Rechtsgrundlage Aufnahmepflicht einer Erwersbtätigkeit zu 1) Ich kenne leider nur Schuldenbereinigungspläne, bei denen es eine Einmalzahlung gibt. Kenne mich daher da nicht aus, das Problem könnte ich mir allerdings dahingehend vorstellen, dass ja niemand da ist, der den S überwachen könnte. zu 2) siehe 1) und dazu wird es ja sicherlich keinen Insolvenzverwalter geben, da S ja versucht aussergerichtlich seine Schulden zu bereinigen.
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| AW: Rechtsgrundlage Aufnahmepflicht einer Erwersbtätigkeit Der außergerichtliche Einigungsversuch ist Pflicht, sofern man eine Insolvenz anstrebt. Ohne gehts nicht... Aber davon abgesehen ist die Frage, obs im Insolvenzrecht (wo sich der außergerichtliche Versuch ja auch angliedert) einen Absatz gibt, der die Pflicht zur Erwerbsaufnahme schildert. Der Plan ist aufgebaut wie eine richtige Insolvenz. Laufzeit 6 Jahre, anschließende Restschuldbefreiung etc. Nur das Gericht bzw die Kosten für den Insolvenzverwalter sind außen vor. Daher kann man sich (oder muss sogar?) am Insolvenzrecht festnageln. |
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| AW: Rechtsgrundlage Aufnahmepflicht einer Erwersbtätigkeit Also für den FAll das ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Schuldner die REstschuldbefreiung anstrebt, muss er eine Abtretungserklärung abgeben. Und für diesen Fall ist er verpflichtet eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder aber aber falls er arbeitslos ist, sich um eine solche zu bemühen; § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Aber jetzt mal praktisch... wer überwacht ihn denn?
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| AW: Rechtsgrundlage Aufnahmepflicht einer Erwersbtätigkeit Genau den § hab ich gesucht. Vielen Dank!! Unter dem Begriff hätte ich ihn nie gefunden... Dass es niemand kontrolliert ist klar. Aber es gibt viele Gesetze/Verordnungen, wo niemand nach schaut... Aber eine Unterschrift unter so eine Bedingung macht immernoch einen besseren Eindruck (auch wenns erfolglos ist - keinen spürbaren Nutzen), als wenn man einfach alles ohne Weiteres abnickt. |
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