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Quotenzahlung / Einspruchsrecht?

Dies ist eine Diskussion zu Quotenzahlung / Einspruchsrecht? innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.08.2010, 13:02
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Quotenzahlung / Einspruchsrecht?

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus:
G = Gläubiger
S = Schuldner
IVW = Insolvenzverwalter

G hat anspruch auf ein Betrag XXXXX und bekommt im Jahr 2008 mitgeteilt das, dass Insolvenzverfahren gegen S eröffnet wurde.

Der IVW teilt ihm mit das er seine Forderung anmelden muss, was G auch gemacht hat.

Nachdem sehr lange nichts mehr geschah, hat G den IVW angeschrieben wie den der Stand der Dinge ist. Es wurde mitgeteilt das Verfahren noch andauert und mit einer Quotenaussicht zu Gunsten der Gläubigerschaft in Höhe von 0 bis 5% zu rechnen ist.

Nun erhält G z.B. folgendes Schreiben:
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorstehender Angelegenheit steht das Insolvenzverhahren kurz vor dem Abschluss. Ihre unter laufenden Tabellen-Nummer geführte Forderung wurde im Prüfungstermin i.H.v. XXXXXX für den Ausfall festgestellt.

Damit nun eine Berichtigung der Tabelle erfolgen kann, benötge ich Ihre Stellungsnahme, mit welchem Betrag Sie bezüglich der "angemeldeten Forderung ausgefallen" sind. d.h., ob und in welchem Umfange Sie Sicherungsrechte o.ä. verwerten konnten.

Ich erwarte Ihre Antwort bis spätestens tt.mm.jjjj. Soltte mir bis zu diesem Datum keine Mitteilung des Ihnen entstandenen "Ausfalles" vorliegen, werde ich die Forderung auf Null setzen. Damit erhalten Sie bei Abschluss des Verfahrens keine Quotenzahlung. Ein nochmalige Erinnerung erfolgt nicht mehr.
Fragen:

1) Ist dies rechtens das der IVW einen einfach auf Null setzen kann.

Da sich G und S privat kennen, weiß G das der IVW einiges an Geldern beschlagnahmt hat und auch die Insolvenzmaße veräußert wurden.

2) Hat man anrecht auf eine Auflistung der vorhanden Geldern und was bisher mit diesen geschehen ist?

3) Was tun wenn man mit der Quotenzahlung von 0 bis 5 % nicht einverstanden ist? Kann man Einspruch einlegen oder hätte dies schon früher geschehen müssen?
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Alt 30.08.2010, 14:18
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AW: Quotenzahlung / Einspruchsrecht?

1) Ja, denn dies wird so in § 190 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgeschrieben.

2) Einsicht in die Unterlagen kann der Gläubiger in der Geschäftsstelle des InsO-Gerichtes vornehmen.

3) Nein, denn die Quotelung wird aus den angemeldeten Forderungen gegen die Masse errechnet. Mehr ist nicht drin.
__________________
Via lignissima melior quam nulla
(Friedrich Gottlob Nagelmann)

Und das Recht wird in der Wüste wohnen und Gerechtigkeit auf dem fruchtbaren Lande (Jesaja 32:15)
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