Dies ist eine Diskussion zu Privatinsolvenz: Pfändungsschutz für Ehrenamtspauschale innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Privatinsolvenz: Pfändungsschutz für Ehrenamtspauschale ein Vorstandsmitglied (nicht der Verein) eines gemeinnützigen Vereins hat seit Jahren Privatinsolvenz angemeldet und befindet sich in der sog. Wohlverhaltensphase. Das Vorstandsmitglied beansprucht und erhält nun von seinem Verein eine nach § 3 Nr.26a EStG einmalige/jährliche steuerfreie Ehrenamtspauschale*) in Höhe von € 500,-- vergütet. Ein betreffender Vertrag zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Verein liegt vor. In der Vereinssatzung ist festgelegt, dass: "...Vereinsämter grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt werden. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung beschließen"... Ein Vorstandsbeschluss liegt in diesem Fall ebenfalls vor. Der Insolvenzverwalter bezeichnet nun diese Ehrenamtspauschale für das Vorstandsmitglied als "Provisionszahlung" und verweigert den Pfändungsschutz für diese Vergütung mit der Begründung:..."da insoweit ein Pfändungsschutz gemäß §850a Nr.3 ZPO nicht greift"... Fragen: 1. Unterliegt die Ehrenamtspauschale dem Pfändungsschutz und mit welcher Begründung? 2. Liegt hier ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Verein und den Vorstandsmitgliedern vor? *) Ehrenamtspauschale Die Vergütungen Ihrer Gemeinschaft für Vereinstätigkeiten der Mitglieder nach den Bestimmungen zur aktuellen Ehrenamtspauschale umfassen einen allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von bis zu 500 Euro im Jahr.
__________________ "Wissen ist Macht- Nichtwissen macht auch nichts !" Geändert von § User (20.11.2010 um 07:45 Uhr). |
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| AW: Privatinsolvenz: Pfändungsschutz für Ehrenamtspauschale Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich bin jedoch in beiden Punkten als Nicht-Jurist anderer Meinung: zu 1.) Der § 850 regelt nur den Pfändungsschutz für "Arbeitnehmer". Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder in einem gemeinnützigen Verein sind aber m.E. keinesfalls Arbeitnehmer des Vereins. Vorstandsmitglieder sind lt. Vereinsrecht das "Geschäftsführungsorgan" des Vereins und arbeiten nicht weisungsgebunden. Arbeitnehmer arbeiten jedoch per Definition weisungsgebunden gegen Entgeld. Der Insolvenzverwalter kann sich daher in seiner Begründung, keinesfalls auf den § 850a Nr.3 ZPO berufen. zu 2.) Wenn die Vorstandsmitglieder aber keine Arbeitnehmer des Vereins sind, kann logischerweise auch kein Arbeitsverhältnis vorliegen. Somit bleibt meine 1.Frage noch ungeklärt und sollte jetzt eigentlich lauten: Frage: "Kann die Ehrenamtspauschale für ein Vorstandsmitglied in einen Privatinsolvenzverfahren gepfändet werden und mit welcher Begründung?" Ich bitte um Antwort.
__________________ "Wissen ist Macht- Nichtwissen macht auch nichts !" Geändert von § User (20.11.2010 um 23:19 Uhr). |
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| ehrenamtspauschale, pfändungsschutz, privatinsolvenz, verein, vorstand |
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