Dies ist eine Diskussion zu Pflichten des Insolvenzverwalters innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Pflichten des Insolvenzverwalters A aus HH erwirbt einen Gutschein mit 3 Jahren Gültigkeit für einen Hotelaufenthalt im Hotel xy in B. Der Gutschein wurde direkt vom Hotel xy ausgestellt und auch bei diesem bezahlt im August 2008. Mitte Januar 2009 will A ein Zimmer im Hotel xy buchen. Die Nummer ist nicht mehr vergeben und A findet heraus, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Forderungsanmeldung ist seit 1 Monat abgelaufen. A möchte jetzt wissen, ob der Insolvenzverwalter verpflichtet war ihn anzuschreiben, damit dieser die Möglichkeit gehabt hätte seine Forderung fristgerecht anzumelden? Würde mich über eine Antwort freuen. Lg Sina |
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| AW: Pflichten des Insolvenzverwalters |
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| AW: Pflichten des Insolvenzverwalters Okay habe mich etwas misslich ausgedrückt. A hat die Vermutung, dass der Gutschein verkauft wurde und der Verkäufer bereits vorher wusste, dass dieser nie eingelöst werden kann, bzgl. mangelnder Bettenkapazität und dass dieser bereits von seiner Insolvenz wusste aber noch schnell was kassieren wollte. Klar Verdacht des Betruges gleich Strafrecht (bringt A sein Geld nicht zurück). Zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist nicht insolvenzfähig. Deshalb übelegt A, ob er den Anspruch auch wenn er aus unerlaubter handlung stammt, trotzdem anmelden muss. A weiß nämlich nicht genau, wie das abläuft. Fliegt die Forderung dann aus der Tabelle wieder raus und bleibt in voller Höhe bestehen und kann versucht vollstreckt zu werden? Oder kommt das gar nicht erst in die Tabelle mit rein, weil ja nicht insolvenzfähig? |
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