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Pfändung ausbezahlter Urlaub

Dies ist eine Diskussion zu Pfändung ausbezahlter Urlaub innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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Alt 17.05.2012, 00:20
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Pfändung ausbezahlter Urlaub

Herr A der sich im 4. Jahr der Regelinsolvenz befindet heuert für 6 Monate auf einem Schiff an .
Er arbeitet jeden Tag 10-11 Stunden - 7 Tage die Woche.Alles über 1028 Euro netto führt er an den Insolvenzverwalter ab.
Nach 3 Monaten kündigt Herr A fristgericht mit einer im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist von 7 Tagen.
Für die 3 Monate hatte er einen Urlaubsanspruch von 21 Tagen welche die Firma ihm auf einmal auszahlt und bei der letzten Lohnabrechnung einfach mit zum Lohn überweist.
Nun soll Herr A fast alles, weil er weit über dem Pfändungssatz lag an den Insolvenzverwalter abführen.
Herr A hatte weder die Möglichkeit sich Urlaub zu nehmen, noch den Urlaub sich nicht auszahlen zu lassen.
Wie ist die rechtliche Lage?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.05.2012, 13:26
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AW: Pfändung ausbezahlter Urlaub

Tja, viele die etwas wissen, scheint es in diesem Forum nicht zu geben...
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  #3 (permalink)  
Alt 21.05.2012, 16:05
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AW: Pfändung ausbezahlter Urlaub

Zitat:
Zitat von MarlonBrandy Beitrag anzeigen
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Diese Anmerkung möchten Sie sich bitte künftig sparen, eine Beantwortung binnen 24 Std. wird ersichtlich hier nicht garantiert, zudem sind gegen 00 Uhr verhältnismäßig wenige Forenmitglieder online.



Zur Sache:
Grundsätzlich ist gemäß § 850a Ziff. 3 ZPO Urlaubsgeld nicht pfändbar, jedoch darf die Summe des ausgezahlten Betrages das übliche Maß (im Regelfall ein Monatsgehalt) nicht übersteigen. Als Richtwert hierfür gelten etwaig auch tarifvertragliche Regelungen oder es orientiert sich das Maß an Urlaubsgeldzahlungen vergleichbarer Arbeitsstätten. Eine Abgeltung nicht beanspruchten Urlaubs ist ebenfalls unpfändbar.

Hingegen ist zu beachten, dass Urlaubsentgelt (Entgelt welches der Arbeitnehmer während des Urlaubs erhält) den allgemeinen Regelungen der Lohnpfändung unterliegt und somit im Gegensatz des zum Lohn einmalig zusätzlich gezahlten Urlaubsgeldes pfändbar ist.

Allgemein hat nach Bewirkung der Pfändung der nach Arbeitgeber als Drittschuldner (vgl. §§ 828 ff. ZPO) den pfändbaren Einkommensteil zu berechnen, einzubehalten, sowie anschließend den verbleibenden und folglich unter der Maßgabe des § 850e ZPO (Berechnung pfändbaren Arbeitseinkommens) und Beachtung der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO den pfändbaren Nettobetrag an den Gläubiger auszukehren.

Gegen eine vermutet unrechtmäßige Pfändung stünde dem Schuldner A im Übrigen der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der Einrede gemäß § 766 ZPO zur Verfügung.


Hinsichtlich der Insolvenz:
Mit Ausnahme von Unterhalts- und Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich unerlaubten Handeln (vgl. §§ 850d, 850f II ZPO) sind Lohnpfändungen gegen den sich in der Insolvenz befindlichen Schuldner wegen des im § 89 InsO verankerten Vollstreckungsverbots unzulässig. § 114 f. InsO ist zu beachten. Neuschulden (sog. "Nachinsolvenzforderungen") hingegen können im Zuge der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden - über den Sinn einer Zwangsvollstreckung bei derartigem Sachstand kann man geteilter Meinung sein.

Anzunehmen ist ergebisbetrachtet im Fall des A, dass unter Berücksichtigung dahingehend vorherrschender Umstände die diesbezügliche Vorgehensweise vom Insolvenzverwalter gewählt wurde. Daher sollte sich A umgehend mit seinem Verwalter hinsichtlich der Modalitäten dieser etwaig getroffenen Regelung besprechen.
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  #4 (permalink)  
Alt 21.05.2012, 18:40
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AW: Pfändung ausbezahlter Urlaub

Danke für die Antwort...

Der Sachverhalt war ja so, dass Arbeitnehmer A, da er zum 24.4 gekündigt hat, bei der Abrechnung vom April, die 19 Tage Urlaub die ihm für den 6 Monatsvertrag zustehen ausbezahlt bekommen hat. A hat ausserdem bis auf den ausbezahlten Urlaub den pfändbaren Lohn auf das Treuhandkonto überwiesen.

Der Insolvenzverhalter beruft sich nun auf dieses Urteil :

28.08.2001 - AZ: 9 AZR 611/99 zitiert.

und argumentiert so : "Die finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub ist wie Arbeitsentgelt pfändbar.Die Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung ist damit bereits höchstrichterlich entschieden. Anderslautende Informationen, die Sie im Internet gefunden haben, haben keinerlei Rechtswirkung.
"

macht es Sinn für Arbeitnehmer A es richterlich klären zu lassen ,oder sind die Chanchen eher gering.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.05.2012, 20:45
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AW: Pfändung ausbezahlter Urlaub

Zunächst ist das Urlaubsgeld vom Urlaubsentgelt (vgl. § 11 BUrlG - Bundesurlaubsgesetz) zu trennen.

Nachfolgend der Leitsatz des vom Verwalter zitierten BAG-Urteils:
Zitat:
Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs 4 BUrlG zahlt.
Zitat:
"Anderslautende Informationen, die Sie im Internet gefunden haben, haben keinerlei Rechtswirkung."
Meine Ausführungen hierzu sind insoweit dogmatischer Natur und stehen mit Bezug auf den Beispielfall indessen nicht unbedingt, wie etwaig vermutet, in Widerspruch zu den Ausführungen des Insolvenzverwalters.

Auch ich bin der Auffassung, dass eine vom Arbeitnehmer geltend gemachte Urlaubsabgeltung als Entgelt für nicht beanspruchten Urlaub anstelle der Arbeitspflichtbefreiung zumindest dann gemäß § 851 II ZPO wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, wenn die Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Befreiung von der Arbeitsleistung allein beim Arbeitnehmer liegen und der Anspruch damit übertragbar würde.

Zitat:
Der Sachverhalt war ja so, dass Arbeitnehmer A, da er zum 24.4 gekündigt hat, bei der Abrechnung vom April, die 19 Tage Urlaub die ihm für den 6 Monatsvertrag zustehen ausbezahlt bekommen hat.
Vorliegend scheint dies der Fall zu sein. Innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses wäre eine solche Abgeltung ohnhin nicht zulässig, derlei Ansprüche bestehen generell erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Maßgebend sind damit also nach meiner abschließenden Auffassung die jeweiligen Feststellungen hinsichtlich der Erfüllbarkeit.
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  #6 (permalink)  
Alt 21.05.2012, 22:24
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AW: Pfändung ausbezahlter Urlaub

Guten Abend und danke nochmals für Ihre Mühen...

Der Urlaub der ausbezahlt wurde, war nur für die 3 Monate die Arbeitnehmer A gearbeitet hatte und nicht auf die gesamte Laufzeit gerechnet. Über die 6 Monate wären es 42 Tage gewesen.

Der Vertrag wurde fristgerecht mit einer 7 tägigen Kündigungsfrist gekündigt.
Innerhalb der ersten drei Monate konnten beide Parteien den Vertrag mit der 7 tägigen Kündigungsfrist beenden.

Vertraglich standen Hern A pro Monat 7 Tage Urlaub zu.Diese Anzahl der Tage erscheint hoch, (ist aber auf Schiffen üblich), da der Arbeitnehmer A aber jeden Tag arbeiten musste und keinen Urlaub oder freien Tag hatte, wurde dies vertraglich so vereinbart.
Herr A hatte keine Wahl und vorher auch keine Möglichkeit sich den Urlaub zu nehmen, da er einfach ausbezahlt wurde.

Ist dies alles relevant?
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  #7 (permalink)  
Alt 22.05.2012, 13:07
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AW: Pfändung ausbezahlter Urlaub

Zitat:
Zitat von MarlonBrandy
Guten Abend und danke nochmals für Ihre Mühen...
Gerne...

Zitat:
Zitat von MarlonBrandy
Der Vertrag wurde fristgerecht mit einer 7 tägigen Kündigungsfrist gekündigt.
Innerhalb der ersten drei Monate konnten beide Parteien den Vertrag mit der 7 tägigen Kündigungsfrist beenden.
Es darf angenommen werden, dass der Arbeitnehmer ordentlich gekündigt hat. Damit bleibt es leider aus Gründen wie vor beschrieben, bei meiner Auffassung hinsichtlich der Feststellungen zur Erfüllbarkeit, so dass im Ergebnis der Verwalter mit seiner Ansicht Recht behält und zunächst die Urlaubsabgeltung verwerten kann.

Zitat:
Zitat von MarlonBrandy
Herr A hatte keine Wahl und vorher auch keine Möglichkeit sich den Urlaub zu nehmen, da er einfach ausbezahlt wurde.
Diese bestenfalls nachweisbare Feststellung kann A gegenüber seinem Verwalter zwar anbringen, jedoch wird dieser (sofern zutreffend) entgegenhalten, dass die Kündigung vom Arbeitnehmer A ausging, er damit die Beendigung, welche den Abgeltungsanspruch im Hinblick auf nicht beanspruchten, aber verbliebenen Urlaub auszulösen geeignet ist, selbst besorgt hat.

Der Arbeitnehmer seinerseits ließ dies hinsichtlich der Kündigungsfrist unberücksichtigt und hat damit die bis dahin eigentlich zur Verfügung stehende Arbeitspflichtbefreiung nicht genutzt, also die Kündigungsfreist danach ausgerichtet. Es blieb dem Arbeitgeber somit nur die Möglichkeit, den Anspruch geldwert zu vergüten. Zudem nochmals der Hinweis, dass Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die finanzielle Abgeltung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses unzulässig wären.

Der Anspruch des Arbeitnehmers wurde zusammenfassend damit übertragbar und somit pfändbar, die Verwertung des betreffenden Betrages durch den Verwalter wäre demnach angemessen und rechtmäßig.
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Alt 22.05.2012, 14:04
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AW: Pfändung ausbezahlter Urlaub

Vielen Dank .
Das leuchtet mir ein .Sehr gut erklärt.

Zum Abschluss - nur hypothetisch:

Was wäre gewesen wenn A seinen 6 Monatsvertrag erfüllt hätte und der gesamte Urlaub, also die 42 Tage auf dem letzten Lohnzettel gewesen wäre.
Es wird glaube ich immer so gehandhabt,dass der komplette Urlaub dann ausbezahlt wird.
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  #9 (permalink)  
Alt 22.05.2012, 19:24
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AW: Pfändung ausbezahlter Urlaub

Zitat:
Zitat von MarlonBrandy
Vielen Dank .
Das leuchtet mir ein .Sehr gut erklärt.
Ich danke für´s Feedback.

Zitat:
Zitat von MarlonBrandy
Zum Abschluss - nur hypothetisch:

Was wäre gewesen wenn A seinen 6 Monatsvertrag erfüllt hätte und der gesamte Urlaub, also die 42 Tage auf dem letzten Lohnzettel gewesen wäre.
Es wird glaube ich immer so gehandhabt,dass der komplette Urlaub dann ausbezahlt wird.
Nach der eingangs zitierten Entscheidung des BAG is auch das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung für nicht genommenen Urlaub bezahlt, pfändbar. Damit bleibe es selbst in diesem Fall bei den bisherigen Ausführungen. Auch muss dabei zwischen dem Urlaubsanspruch (die eigentliche Arbeitspflichtbefreiung) und dem Abgeltungsanspruch (als Ersatz für nicht genommenen Urlaub) unterschieden werden, der zweitgenannte Anspruch entsteht ja ohnehin erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gleichsam muss ich anbetrachts dieses Urteils meine irreführende Einlassung in Beitrag Nr. 3, wonach die Abgeltung nicht beanspruchten Urlaubs unpfändbar sei, zurücknehmen. Entlastend möchte ich aber anführen, dass bislang die Pfändbarkeit des Anspruch auf Urlaubsabgeltung sehr umstritten war.

Entscheidend für die Pfändbarkeit ist nach h.M. neben den Feststellungen zur Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs offenbar auch die Tatsache, dass die geldwerte Abgeltung übertragbar ist bzw. wird.

Meine Auffassung und Annahme indessen bezog sich auf ein aktuelleres BAG-Urteil von 2009 (Az.: 9 AZR 983/07), wobei diese Entscheidung vorliegend tatsächlich nicht zum Tragen kommt, weil es im Hinblick auf den Streitstand darin inhaltlich nicht um pfändungsrechtliche Aspekte ging - ich bitte meinen Irrtum zu entschuldigen.
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  #10 (permalink)  
Alt 23.05.2012, 11:53
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AW: Pfändung ausbezahlter Urlaub

Eine Neufassung hinsichtlich des Pfändungsschutzes von Urlaubsgeld steht offenbar in Aussicht:

Aus gegebenem Anlass möchte ich daher eine am Dienstag, den 22. Mai 2012 veröffentlichte Entscheidung des BGH Karlsruhe (Az.: IX ZB 239/10) nicht vorenthalten, die heute in den Juraforum-Nachrichten zu finden war:

Zitat:
Karlsruhe (jur). Auch wenn überschuldete Arbeitnehmer Privatinsolvenz anmelden müssen, können sie ihr vom Arbeitgeber bezahltes Urlaubsgeld grundsätzlich behalten. Übersteigt das Urlaubsgeld nicht den Rahmen des Üblichen, kann der Insolvenzverwalter dieses nicht pfänden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 22. Mai 2012, veröffentlichten Beschluss (Az.: IX ZB 239/10).
Weitere Informationen können unter nachstehendem Link eingesehen werden:

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