Dies ist eine Diskussion zu Mahnverfahren / Nachweis bzw. Beweismittel innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Mahnverfahren / Nachweis bzw. Beweismittel Habe eine Frage zur Rechtslage in puncto Mahnverfahren / Nachweis bzw. Beweismittel: Evtl kann das jmd beantworten? ![]() Fiktiver Fall: Person A stellt Person B leihweise das eigene Mobiltelefon für ein Telefonat zur Verfügung. Person A möchte daraufhin die entstandenen Gesprächskosten zurückerstattet bekommen. Person B reagiert nicht auf die Forderung, Person A entscheidet sich somit für die Einleitung eines Mahnverfahrens über das Amtsgericht. Person B widerspricht der Forderung. Hat Person A reale Chancen vor Gericht die entstandenen Kosten zurückzubekommen, oder zählt eine Telefonrechnung nicht als Beweismittel vor Gericht? Über eine Antwort würde ich mich freuen - Vielen Dank! Geändert von Lurchi_80 (23.02.2010 um 12:25 Uhr). Grund: Tippfehler ausgebessert |
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| AW: Mahnverfahren / Nachweis bzw. Beweismittel Frage: Evtl ist das im Unterforum " Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht" besser aufgehoben? Evtl kann sich ein Admin das mal ansehen und ggf verschieben? Bin mir nicht ganz sicher... Sorry für die Umstände. Danke! |
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| AW: Mahnverfahren / Nachweis bzw. Beweismittel Zugegeben, im richtigen Forum sind Sie damit nicht - aber sei´s drum.... ![]() A kann nun Klage gegen B erheben, wenn er an der Beitreibung der mutmasslich berechtigten Forderung festhalten will. Zunächst sollte A prüfen, ob die Kosten des Telefongesprächs von B in einem adäquaten Verhältnis zu dem finanziellen Aufwand einer Klageerhebung stehen. Ich bitte darum, diesen Satz nicht als vage Einschätzung über die Erfolgsaussichten sondern vielmehr als Denkanstoss über die Verhältnismässigkeit zu verstehen. Auch wenn diese Kosten im Falle eines Unterliegens des B auch von B getragen werden müssten, so wird A bis zur Entscheidung einige Kosten zunächst verauslagen müssen. Die Telefonrechnung an sich wird alleine als Beweis wohl nicht ausreichen. Es müsste glaubhaft und bestenfalls beweisbar von A vorgetragen werden, dass die geltend gemachte Forderung tatsächlich und nachweisbar durch das geführte Telefonat des B zustandgekommen sein soll. B wird hierzu dann ebenso glaubhaft den Gegenbeweis und damit Beweis zur Unbegündetheit der Forderung des A antreten müssen. Beim Anführen und einer Gewichtung der Nachweise bzw. Beweise kommt es zudem nicht auf die Menge, sondern vielmehr auf die Qualität des Nachweises / Beweises und auch des Argumentationsstranges der Parteien an. |
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| AW: Mahnverfahren / Nachweis bzw. Beweismittel Ich überlege, was der A entgegenhält, wenn B behauptet, A hätte ihm das Handy überlassen und eine sofort angebotene Kostenerstattung (wie es ja eigentlich üblich ist) abgelehnt?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Mahnverfahren / Nachweis bzw. Beweismittel Erstmal Dank für die schnelle Antwort ![]() Zitat:
Zitat:
Zitat:
B_Z wurde von B angerufen. Sowohl Person A als auch A_Z haben kurz mit B_Z am Telefon gesprochen. B und B_Z könnten vor Gericht aber aussagen, dass Person A behauptet hätte die Kosten zu übernehmen. Dann steht Aussage gegen Aussage... Zitat:
Es läuft wohl darauf hinaus, dass A in dieser Situation rein garnichts in der Hand hat... Was mich allerdings zu der Frage der Grundsätzlichkeit führt:Nehme ich eine "Dienstleistung" (in diesem Fall Telekomunikationsdienstleistung) in Anspruch, kann doch eigentlich eine Kostenerstattung verlangt werden, oder sehe ich da etwas falsch? |
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| AW: Mahnverfahren / Nachweis bzw. Beweismittel Das sehen Sie schon richtig so - zumindest im Grundsatz. Zwischen dem Mobilfunkanbieter und dem Nutzer kommt dieses Verhältnis auch regelmässig zum Tragen. Der Anbieter hält sich bezüglich der Kostenerstattung gewissermassen monatlich am Nutzer des Anschlusses schadlos. Insbesondere der Einwurf von Humungus ist aber bezüglich Verhältnismässigkeit und Erfolgsaussichten von möglichen Weiterungen gegen B hier ebenso zu berücksichtigen, wie Ihre nachträgliche Angabe, dass es sich bei diesem fiktiven Fall um einen Hauptforderungsbetrag von ca. 35 EUR handeln soll. Leider bleibt dem A aufgrund des hier dargelegten Sachverhalts nur zu sagen, dass er den Betrag besser unter "Lehrgeld" abbuchen sollte, statt dieser Sache noch unnötig Geld hinterherzuwerfen. Dass ein solcher Fall für den A ärgerlich ist, steht natürlich ausser Frage. |
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| AW: Mahnverfahren / Nachweis bzw. Beweismittel Darauf wird es wohl hinauslaufen... Besten Dank für die kompetenten Antworten! |
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