Dies ist eine Diskussion zu Insolvenzverfahren wiederholen? innerhalb des Forums Insolvenzrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Insolvenzverfahren wiederholen? Angenommen, ein Insolvenzverwalter (V) hat nicht alle Gläubiger des InsKandidaten angeschrieben bzw. bei einem von ihnen (G) ist das Schreiben nie angekommen (weil V per normale Postsendung statt per Einschreiben geschrieben hat). G erfährt erst viel später von der Insolvenz und beschwert sich bei V und verlangt, in die Liste der Gläubiger aufgenommen zu werden, die am Verfahren beteiligt sind und daraus befriedigt werden. V antwortet, es sei zu spät und die Liste stehe schon fest. Ist das rechtens? Was kann G tun? Ciao, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
| |||
| AW: Insolvenzverfahren wiederholen? Da komme ich nicht mehr mit. Wenn ein Gläubiger nicht ! von einem Insolvenzverwalter angeschrieben wurde, bzw. dessen Unterlagen nicht ! erhalten hatte (welche Gründe auch immer) und somit die Frist zur Forderungsanmeldung verstreicht, ist der Gläubiger der in den Ar*** gekniffene und muss nun klagen? Was kann der Gläubiger dafür, wenn dieser keine Info und Unterlagen erhalten hatte und dadurch keine Forderungsanmeldung stattgefunden hatte? Woher soll der Gläubiger denn wissen, ob ein Schuldner die Insolvenz beantragt hat oder nicht? Es ist doch nicht zumutbar, in 2 Wochen Intervallen einen Schuldner abchecken zu lassen und möglich schon gar nicht. |
| |||
| AW: Insolvenzverfahren wiederholen? Dieselben Fragen stelle ich mir auch, andererseits scheint mir der Gesetzestext eindeutig. Dem ge****ten Gläubiger bliebe noch die Möglichkeit, das Ende der 7 Jahre abzuwarten, um dann seinen Titel vollstrecken zu lassen.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
| |||
| AW: Insolvenzverfahren wiederholen? Ist der Schuldner danach AUCH von denjenigen Schulden befreit, die nicht in das Insolvenzverfahren einbezogen wurden?
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
| |||
| AW: Insolvenzverfahren wiederholen? Die Zusatzfrage # 6 überspringend, möchte ich noch zu der rechtspolitischen Diskussion was sagen. Früher war's so, dass der Konkurs in den Bundesanzeiger "eingerückt" wurde. Da hat man auch schon gesagt: wer liest schon den Bundesanzeiger? Jetzt kann jedermann im Internet bei den Insolvenzveröffentlichungen Tag und Nacht abrufen, ob sein Schuldner in die Insolvenz geht, das müsste doch eigentlich ausreichen, um etwaige Anmeldefristen nicht zu versäumen. |
| |||
| AW: Insolvenzverfahren wiederholen? @ Domingo: Sorry, aber kurz und knapp: Nach der Veröffentlichung gelten auch die "vergessenen Gläubiger" als in das Insolvenzverfahren einbezogen, so dass somit auch für deren Forderungen (sofern diese vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind) dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird (sofern nicht Versagungsgründe vorliegen und die RSB tatsächlich erteilt wird). Ein vergessener Gläubiger kann im Übrigen auch keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO stellen. |
| |||
| AW: Insolvenzverfahren wiederholen? Zitat:
Diejenigen die einen Schuldner haben, ist nicht zuzumuten jeden Tag oder mehrmals in der Woche im Onlineverzeichnis nachzusehen, ob der Schuldner Insolvenz angemeldet hat oder nicht. Ferner muss man bei der Online Abfrage explizit den Ort angeben, sonst sind die Abfragen ungenau. Wenn ein Schuldner nun umzieht, ist die Suche mit dem alten Wohnsitz vergebens, auch wenn ich stündlich die Infos abrufe. Wirklich unzufriedenzustellend das Ganze! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| freiwillig wiederholen in der 4. klasse | Schulrecht und Hochschulrecht | 08.01.2010 16:15 |
| Bundestagwahl wiederholen? | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 30.09.2009 14:59 |
| 12. Wiederholen - In die 11.? (NRW) | Schulrecht und Hochschulrecht | 31.05.2009 18:35 |
| Anträge wiederholen | Vereinsrecht | 18.11.2008 14:57 |
| 12. Klasse wiederholen - Streitfrage! | Schulrecht und Hochschulrecht | 09.05.2007 18:31 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios