Dies ist eine Diskussion zu Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen Nun erreichte A (Gläubiger) ein Schreiben des Insolvenzgerichts. Demnach beträgt der Rang der Forderung 0. Da weiß A schon nicht, was das bedeutet. Die Forderung wurde "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" angemeldet, da es sich nach Ansicht des A klar um Betrug handelte. Der Betrag wurde in voller Höhe festgestellt. Nun hat aber der B (Schuldner) gegen die Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Widerspruch eingelegt. A wurde auf §§ 179 Abs. 2 und 184 Abs. 2 InsO hingewiesen. Dort findet sich aber leider kein brauchbarer Hinweis für den Gläubiger A. Was kann/sollte A nun tun? |
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| AW: Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen Zitat:
Kann A die Klage selbst einreichen oder muss er sich durch einen Anwalt vertreten lassen? Angesichts der doch eher geringen Summe würde sich ein Anwalt wohl kaum rechnen, zumal selbst dann wohl eher nicht damit zu rechnen ist, dass A die volle Summe jemals kriegen wird. Oder sehe ich das falsch? Nun ist die Höhe der Forderung ja bereits festgestellt worden, eine Feststellungsklage käme also nicht in Frage(?). Bestritten wird ja seitens des Schuldners B ja nur, dass die Forderung "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" herrührt. Gläubiger A weiß natürlich nicht, ob der B z.B. noch mit Zahlungseingang gerechnet hat. Klar ist lediglich, dass der B von vermutlich einigen hundert Geprellten wegen Betrugs angezeigt und schlussendlich auch verurteilt wurde. Wie sind die Chancen, dass A den Status "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" durchsetzen kann? Falls das nicht von Erfolg gekrönt ist, wie wirkt sich das aus? Ein möglicher Erfolg wäre für A vielleicht schon, wenn B die Restschuldbefreiung nicht durchsetzen kann?! |
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| AW: Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen Zitat:
Zitat:
Zitat:
Kann da möglicherweise eine vorsätzliche Benachteiligung nach § 133 InsO angenommen werden? Oder gibt es eine andere Möglichkeit? Inzwischen kenne ich mich ja mit dem WaffG ziemlich gut aus, das InsO dagegen ist für mich noch ein Buch mit sieben Siegeln. |
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| AW: Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen Es ist zum Mäusemelken! Warum nur sind Schuldner scheinbar so viel besser gestellt als die Gläubiger? ![]() Was ist denn bezüglich meiner Ausführungen zum § 290 InsO ? |
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