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Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen

Dies ist eine Diskussion zu Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.03.2010, 21:07
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Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen

Eine Frage zum Insolvenzrecht betreffend einer Forderung. A hat vor einiger Zeit bei einem Onlineshop des Inhabers B Waren bestellt, diese aber nie erhalten und auch das Geld nie zurück gekriegt. A hatte Anzeige wegen Betrugs erstattet, diese wurde aber wegen der Vielzahl der Anzeigen, die gegen B vorlagen, eingestellt. Verurteilt wurde B natürlich trotzdem und saß zumindest zeitweise in Haft. Das Insolvenzverfahren wurde eingeleitet und B beantragte Restschuldbefreiung. Die Forderung des A ist übrigens tituliert und beläuft sich auf inzwischen 257,96 €. Für A ist das nicht wenig Geld.

Nun erreichte A (Gläubiger) ein Schreiben des Insolvenzgerichts. Demnach beträgt der Rang der Forderung 0. Da weiß A schon nicht, was das bedeutet.

Die Forderung wurde "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" angemeldet, da es sich nach Ansicht des A klar um Betrug handelte. Der Betrag wurde in voller Höhe festgestellt. Nun hat aber der B (Schuldner) gegen die Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Widerspruch eingelegt.

A wurde auf §§ 179 Abs. 2 und 184 Abs. 2 InsO hingewiesen. Dort findet sich aber leider kein brauchbarer Hinweis für den Gläubiger A.

Was kann/sollte A nun tun?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.03.2010, 13:34
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AW: Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen

Zitat:
Zitat von potatoefritz
Der A kann lediglich eine Klage gegen den Widerspruch einlegen, hier ist allerdings das Kostentragungsrisiko zu beachten. Der Anspruch würde ansonsten nach der RSB verfallen, der Anspruch bleibt weiterhin in der Tabelle und wenn Masse da ist wird der A entsprechend seines Ranges befriedigt. Rang 0 ist der Standardrang.
Schon mal danke für die Antwort.

Kann A die Klage selbst einreichen oder muss er sich durch einen Anwalt vertreten lassen? Angesichts der doch eher geringen Summe würde sich ein Anwalt wohl kaum rechnen, zumal selbst dann wohl eher nicht damit zu rechnen ist, dass A die volle Summe jemals kriegen wird. Oder sehe ich das falsch?

Nun ist die Höhe der Forderung ja bereits festgestellt worden, eine Feststellungsklage käme also nicht in Frage(?). Bestritten wird ja seitens des Schuldners B ja nur, dass die Forderung "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" herrührt. Gläubiger A weiß natürlich nicht, ob der B z.B. noch mit Zahlungseingang gerechnet hat. Klar ist lediglich, dass der B von vermutlich einigen hundert Geprellten wegen Betrugs angezeigt und schlussendlich auch verurteilt wurde.

Wie sind die Chancen, dass A den Status "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" durchsetzen kann? Falls das nicht von Erfolg gekrönt ist, wie wirkt sich das aus?

Ein möglicher Erfolg wäre für A vielleicht schon, wenn B die Restschuldbefreiung nicht durchsetzen kann?!
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  #3 (permalink)  
Alt 22.03.2010, 12:01
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AW: Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen

Zitat:
Zitat von potatoefritz
Vor dem Amtsgericht braucht man keinen Anwalt, § 78 ZPO. Festzustellen bleibt, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung stammt. Dies muss A beweisen können.
Schwierig bis unmöglich, nehme ich an.

Zitat:
Zitat von potatoefritz
Was passiert sollte die Forderung nicht als solche aus unerlaubter Handlung eingestuft werden, habe ich bereits ausgeführt. Die Versagung der RSB ist ausdrücklich in der InsO geregelt.
Gut. Nein, nicht gut, aber ich habe verstanden. In § 290 InsO sind die Versagungsgründe abschließend aufgeführt:
Zitat:
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

[...]

4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,

[...]

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Der Gläubiger A hat natürlich keine "Insider-Kenntnisse", weiß aber, dass etliche Kunden schon über einen längeren Zeitraum geprellt wurden. Das ist auch nachweisbar, z.B. anhand vieler Beschwerden im Netz von Kunden, die ihre Ware nicht erhalten haben und so betrogen wurden. Das Insolvenzverfahren wurde (höchstwahrscheinlich) erst eingeleitet, als Schuldner B bereits in Untersuchungshaft saß. Ob und inwiefern der Schuldner B auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage hoffen konnte, ist A leider unbekannt. Dass B sich nicht schon vorher ins Ausland abgesetzt hat, könnte man ja als schwaches Indiz dafür werten, dass er auf Zahlungseingänge gehofft hat. Beweisen ließen sich aber seitens des A nur zwei Dinge: die Häufungen der Anzeigen wegen Betrugs einerseits (wohl fehlende Liquidität des B) und die recht späte Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Tatsache ist, dass zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren durch A der Schuldner B bereits gegenüber anderen Kunden in Verzug geraten ist.

Kann da möglicherweise eine vorsätzliche Benachteiligung nach § 133 InsO angenommen werden? Oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Inzwischen kenne ich mich ja mit dem WaffG ziemlich gut aus, das InsO dagegen ist für mich noch ein Buch mit sieben Siegeln.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.03.2010, 12:58
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AW: Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde widersprochen

Es ist zum Mäusemelken! Warum nur sind Schuldner scheinbar so viel besser gestellt als die Gläubiger?

Was ist denn bezüglich meiner Ausführungen zum § 290 InsO ?
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