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Feststellungsklage gegen Kostenbeschluß Insolvenzgericht?

Dies ist eine Diskussion zu Feststellungsklage gegen Kostenbeschluß Insolvenzgericht? innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.09.2010, 16:05
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Feststellungsklage gegen Kostenbeschluß Insolvenzgericht?

Hallo,

vorausgesetzt der Kostenbeschluß eines Insolvenzgerichts ist rechtswidrig, kann man diesem mit einer Feststellungsklage begegnen. Liegt hier ein „Verwaltungsakt“ i. S. § 35 VwVfG vor. Wenn nein, was liegt dann vor und mit welcher Klageart kann die Feststellung der Nichtigkeit oder etwas analoges erreicht werden?

Gruß
Hortus
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  #2 (permalink)  
Alt 23.09.2010, 17:31
V.I.P.
 
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AW: Feststellungsklage gegen Kostenbeschluß Insolvenzgericht?

Das kann kein Verwaltsungsakt sein, weil es ja schon ein Gerichtsbeschluss ist. Einmal grammatisch (heißt "Beschluss") und dann auch von der Gewaltenteilung her gesehen: Das Gericht gehört zur Judikative und kann erlässt daher im Regelfall keine der Verwaltung vorbehaltenen Verwaltsungsakte (daher auch der Name VERWALTUNGSakt).

Als Rechtsmittel gegen falsche Beschlüsse gibt es im Regelfall die Beschwerde oder sofortige Beschwerde, steht meist in der Rechtsbehelfsbelehrung eines solchen Beschlusses drin.

Gruß
Marcus
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Gummibären an die Macht!
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  #3 (permalink)  
Alt 23.09.2010, 21:19
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AW: Feststellungsklage gegen Kostenbeschluß Insolvenzgericht?

Hallo Marcus,

vielen Dank für die Information. Meine Ahnung ging schon in diese Richtung.

Wenn keine Rechtsmittelbelehrung erfolgte, dann gilt vermutlich für den Widerspruch die Einjahresfrist?

Die Frage ist allerdings, ob es um Fristen und Rechtsmittel gegen einen „falschen Beschluß“ geht. Wenn der Inhalt des Kostenbeschlußes dem Inhalte nach unstreitig ist, das Rechtswidrige aber in einem Verfahren liegt, dass es dem Schuldner unmöglich macht IM RAHMEN DER INSOLVENZORDNUNG Ratenzahlung zu beantragen (§ 4 b InsO + § 115 ZPO), weil er mit Sollstellung, also just in dem Moment als er über seine Gerichtskosten informiert wurde aus dem Geltungsbereich der InsO entlassen wurde, sich nicht mehr auf die InsO berufen kann. Man wird doch davon ausgehen dürfen, dass jeder der ein Insolvenzverfahren durchläuft objektiv die Möglichkeit haben muss Ratenzahlungsanträge im Rahmen der InsO zu stellen. Wenn dies durch das Verfahren objektiv ausgeschlossen wird (keiner stellt eine Ratenzahlungsantrag, wenn er nicht weiß was er bezahlen muß), stellt sich doch eher die Frage, ob dieses Verfahren nicht von Anfang an nichtig war und bleibt ohne dass hierbei irgendwelche Fristen eine Rolle spielen.

Der Normalfall ist folgende Reihenfolge:
1. Im Rahmen des Insolvenzgerichts und der InsO
1.1 Restschuldbefreiung
1.2 Ratenzahlungsvereinbarung auf der Basis einer Rechtsmittelbelehrung durch das Insolvenzgerichts
2. Abgabe an die Gerichtskasse

Der Fall hier:
1. Im Rahmen des Insolvenzgerichts und der InsO
1.1 Restschuldbefreiung
2. Abgabe an die Gerichtskasse
2.1 Kostennote durch die Gerichtskasse ohne Rechtsbelehrung
2.2 Mitteilung der Gerichtskasse auf Nachfrage, dass Ratenzahlungsanträge nicht mehr nach § 4 b InsO gestellt werden können.

Der Hintergrund ist klar und wird besonders deutlich, wenn man sich auf in Rechtspfleger-Foren schlau macht. Man möchte möglichst verhindern, dass Schuldner die günstigen Regelungen der InsO nutzen (z.B. Ratenzahlungsdauer von maximal 48 Monaten). Ein Rechtspfleger fragt Kollegen: „Genau diese Fälle habe ich häufiger, bzw. auch Verfahren, in denen ALG II-Empfänger Raten anbieten. Lehnt Ihr die dann ab, oder macht Ihr dann auch einen Beschluss nach "Raten-Vorschlag"?
Vgl: http://www.rechtspflegerforum.de/arc...p/t-24737.html

Pfändungsgrenzen etc. spielen bei dieser Art von Rechtspflege keine Rolle. Es herrscht in diesen Foren eine Kultur zynischen Rechtsbruchs.

Deswegen die Frage ob es in diesem Fall (in Analogie zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten) die Möglichkeit einer auf Nichtigkeit von Anfang zielenden Gegenwehr gibt. Der Inhalt des Kostenbeschlusses ist, wie gesagt, nicht streitig. Streitig ist, ob ein Schuldner im die Möglichkeiten der InsO im Hinblick auf Ratenzahlung gebracht werden darf.


Gruß
Hortus
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  #4 (permalink)  
Alt 04.10.2010, 14:53
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AW: Feststellungsklage gegen Kostenbeschluß Insolvenzgericht?

Einwendungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nur von der Gläubigerversammlung, vom Gläubigerausschuss oder von einzelnen stimmberechtigten Gläubigern vorgebracht werden.
Was bezwecken Sie denn ?
ggfs. pn
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  #5 (permalink)  
Alt 04.10.2010, 22:12
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AW: Feststellungsklage gegen Kostenbeschluß Insolvenzgericht?

Hallo,

das Insolvenzgericht übersandte eine Kostennote über die verbleibenden Gerichtskosten und teilte mit, dass mit Datum dieser Kostennote der Schuldner aus dem Geltungsbereich der InsO hinausbefördert wurde. Er könne nunmehr nichtmehr Stundungsverlängerungsantrag bzw. Antrag auf Ratenzahlung nach InsO stellen (§ 4 b InsO in Verb. mit § 115 ZPO). Antrag auf Ratenzahlung könne nunmehr allenfalls nach der Landeshaushaltsordnung gestellt werden, was für den Schuldner wesentlich ungünstiger ist.

Dies ist nach Ansicht des Schuldners rechtswidrig, weil er bei diesem Verfahren überhaupt keine Chance hatte Stundungsverlängerung im Rahmen der InsO zu beantragen. In dem Augenblick, in dem er überhaupt erst erfuhr ob und in welcher Höhe für ihn noch Gerichtskosten zu zahlen sind, soll für ihn die InsO nicht mehr gelten. Der Schuldner sucht deswegen nach einem juristisch geeigneten Mittel die Rechtswidrigkeit dieses Verfahrens feststellen zu lassen.

Rechtswidrigkeit scheint hier aus ganz grundsätzlichen Erwägungen gegeben: Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Ermessenswillkür (die Intention des Gesetzgebers, dem Schuldner nach RSB die Möglichkeit zu geben im Rahmen der InsO Ratenzahlung für die Gerichtskosten zu beantragen, wird unterlaufen durch Verfahrensmanipulation usw.).
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feststellungsklage, insolvenzgericht, kostenbeschluß, nichtigkeit

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