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Einkauf trotz EV

Dies ist eine Diskussion zu Einkauf trotz EV innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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Alt 05.05.2010, 23:44
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Einkauf trotz EV

Hausfrau hat EV abgegeben, kauft 4 Monate später Ware im Internet, läst Lastschrift platzen und zahlt nicht.
Kann gegen Hausfrau Anzeige erstattet werden, was muss sie befürchten?
Welche Möglichkeit hat der Geschädigte an sein Geld zu kommen?

Danke!
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Alt 06.05.2010, 00:30
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AW: Einkauf trotz EV

Die Hausfrau dürfte nach Abgabe der EV keine neuen Verpflichtungen in Form von Ratenkäufen eingehen ohne auf die abgegebene EV hinzuweisen.

Unklug und schlimmer ist die Tatsache, dass die Hausfrau offenbar nicht bezahlen will, weshalb ihr demnach durchaus Betrug (hier Eingehungsbetrug) vorwerfbar ist.

Zu den Folgen -> siehe § 263 StGB, Betrug.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.05.2010, 07:17
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AW: Einkauf trotz EV

Wenn es aber kein Ratenkauf sondern eine Bestellung im Internet war, die Bank dann die Lastschrift nicht eingelöst hat und auf Mahnungen nicht reagiert wurde, sieht es dann anders aus?
Es handelte sich bei den gekauften Artikeln nicht um Dinge die zum tägl. Bedarf gehören sondern reine "Luxus" Artikel (Schmuck)
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  #4 (permalink)  
Alt 06.05.2010, 08:37
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AW: Einkauf trotz EV

Zitat:
Zitat von KGR Beitrag anzeigen
Wenn es aber kein Ratenkauf sondern eine Bestellung im Internet war, die Bank dann die Lastschrift nicht eingelöst hat und auf Mahnungen nicht reagiert wurde, sieht es dann anders aus?
Im Grunde nicht, wenn die Hausfrau schon vorher gewusst hat, dass ihr Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Dann besteht nämlich keine Pflicht der Bank, die Lastschrift einzulösen und der Händler wird im schlimmsten Fall stutzig.
Ein schlechte Bonität tut dabei ihr Übriges.

Zitat:
Zitat von KGR Beitrag anzeigen
Es handelte sich bei den gekauften Artikeln nicht um Dinge die zum tägl. Bedarf gehören sondern reine "Luxus" Artikel (Schmuck)
Was gekauft wurde, spielt zunächst keine Rolle.

Selbst beim Einkauf von Dingen des täglichen Bedarfs, wie etwa Lebensmittel hat die Hausfrau Sorge zu tragen, dass ihr Konto ausreichend gedeckt ist, wenn sie diesen Einkauf mit Karte zahlen wollen würde.

In den meisten Fällen wird dann Anzeige wegen Warenkreditbetrugs gestellt. Im Ergebnis entspricht ein Eingehungs- oder Warenkreditbetrug einem Betrug nach § 263 StGB. Voraussetzung ist, dass die Hausfrau bei Abschluss des Bestell- bzw. Kaufvorganges bereits wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass sie den Betrag nicht würde zahlen wollen bzw. können.
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