Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 


Jetzt hier registrieren

Eigentumsvorbehalt / Wessen AGB gelten?

Dies ist eine Diskussion zu Eigentumsvorbehalt / Wessen AGB gelten? innerhalb des Forums Insolvenzrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 19.11.2009, 11:42
Boardneuling
 
Registriert seit: Feb 2008
Beiträge: 13
Keine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Eigentumsvorbehalt / Wessen AGB gelten?

Folgender fiktiver Fall zwischen 2 Kapitalgesellschaften:

A liefert X an B. B ergänzt X um Y und verkauft das Gesamte als Z an C.

Nun wird B insolvent.

B hatte bei A per Fax bestellt ohne einen Hinweis auf seine AGB (wenn diese auf der Rückseite der Bestellung gestanden hätten, Ausdruck nicht möglich, da die Rückseite bei einem Fax ja nicht mitübertragen wird -sofern man die Seite nicht nochmal umgedreht ins Fax steckt)

A ist der Meinung, in seinen AGB wirksam ein verlängertes Eigentumsrecht vereinbart zu haben und verlangt nach § 47 InsO Aussonderung. Die AGB von A wurden per normaler Post auf der Rückseite der Auftragsbestätigung (mit Hinweis auf deren Platz auf der Vorderseite) B zugestellt. Ebenso befanden sich die AGB auf der Rückseite der Rechnung.

B beruft sich darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des schuldnerischen Unternehmens vorrangig wären. Dort wäre der verlängerte Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. Selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorrangig sein sollten, dann gelte bei kollidierenden Geschäftsbedingungen die gesetzliche Regelung. Insoweit wäre der verlängerte Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.

Die Muster AGB von A versuche ich noch einzuscannen, abschreiben ist dann doch zuviel Arbeit... aber vielleicht reichen die Informationen ja, um eine Aussage treffen zu können, ob A eine Chance hat seinen Eigentumsanspruch durchzusetzen.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 15:58
Boardneuling
 
Registriert seit: Feb 2008
Beiträge: 13
Keine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bildregie hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Eigentumsvorbehalt / Wessen AGB gelten?

Zitat:
Zitat von potatoefritz
B hat insofern recht, als dass kollidierende AGB durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass nach § 310 Abs. 1 BGB der § 305 Abs. 2 und 3 BGB gegenüber einem Unternehmer, § 14 BGB, nicht angewendet werden.



Man darf allerdings auch nicht die §§ 947, 948, 950 BGB ausser acht lassen. Hier kommt es dann auf die Art der Ergänzung an.

Daher ist die Antwort ob A eine Chance hat den Eigentumsanspruch durchzusetzen nicht abschliessend zu beantworten.
ah vielen Dank erstmal für die Antwort.

A kann sich also nicht darauf berufen, dass er die AGB bzw. Einkaufsbedingungen von B nie zu Gesicht bekommen hat? wow wer gegen Rechnung an andere Unternehmer verkauft, hat da ja echt gelitten.

X und Y werden nicht untrennbar miteinander verbunden und sind in etwa gleich viel wert.
A produziert X, B produziert Y und B legt dann beides zusammen in einen Karton und schickt dieses dann als Z zu C.

Reichen diese Informationen, um es genauer beurteilen zu können?

Das Ziel muss für A ja sein, eine Aussonderung nach §47 InsO zu erreichen um seine komplette Forderung bezahlt zu bekommen.

Verliert A seine Eigentumsrechte wegen §947 BGB? Wenn er sich dann auf § 951 BGB beruft, steht er doch auch nur wieder im Gläubigerpool von B, richtig?
Oder behält A anteilig die Eigentumsrechte an Z und kann daher die Aussonderung verlangen?

Geändert von bildregie (26.11.2009 um 14:37 Uhr).
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
An wessen Wohnort findet eine Klage statt? Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 26.02.2010 09:04
Wasserschaden durch Familienmitglied - wessen Haftpflichtverischerung? Versicherungsrecht 08.08.2008 10:15
AGB für wen gelten die? Bürgerliches Recht allgemein 31.01.2008 17:56
Wessen Aufgabe ? Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 08.06.2007 14:33
wessen Aufgaben und Ausgaben ? Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 30.10.2006 17:44





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Insolvenzrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios