Dies ist eine Diskussion zu Eigentumsvorbehalt / Wessen AGB gelten? innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Eigentumsvorbehalt / Wessen AGB gelten? A liefert X an B. B ergänzt X um Y und verkauft das Gesamte als Z an C. Nun wird B insolvent. B hatte bei A per Fax bestellt ohne einen Hinweis auf seine AGB (wenn diese auf der Rückseite der Bestellung gestanden hätten, Ausdruck nicht möglich, da die Rückseite bei einem Fax ja nicht mitübertragen wird -sofern man die Seite nicht nochmal umgedreht ins Fax steckt) A ist der Meinung, in seinen AGB wirksam ein verlängertes Eigentumsrecht vereinbart zu haben und verlangt nach § 47 InsO Aussonderung. Die AGB von A wurden per normaler Post auf der Rückseite der Auftragsbestätigung (mit Hinweis auf deren Platz auf der Vorderseite) B zugestellt. Ebenso befanden sich die AGB auf der Rückseite der Rechnung. B beruft sich darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des schuldnerischen Unternehmens vorrangig wären. Dort wäre der verlängerte Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. Selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorrangig sein sollten, dann gelte bei kollidierenden Geschäftsbedingungen die gesetzliche Regelung. Insoweit wäre der verlängerte Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. Die Muster AGB von A versuche ich noch einzuscannen, abschreiben ist dann doch zuviel Arbeit... aber vielleicht reichen die Informationen ja, um eine Aussage treffen zu können, ob A eine Chance hat seinen Eigentumsanspruch durchzusetzen. |
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| AW: Eigentumsvorbehalt / Wessen AGB gelten? Zitat:
A kann sich also nicht darauf berufen, dass er die AGB bzw. Einkaufsbedingungen von B nie zu Gesicht bekommen hat? wow wer gegen Rechnung an andere Unternehmer verkauft, hat da ja echt gelitten. X und Y werden nicht untrennbar miteinander verbunden und sind in etwa gleich viel wert. A produziert X, B produziert Y und B legt dann beides zusammen in einen Karton und schickt dieses dann als Z zu C. Reichen diese Informationen, um es genauer beurteilen zu können? Das Ziel muss für A ja sein, eine Aussonderung nach §47 InsO zu erreichen um seine komplette Forderung bezahlt zu bekommen. Verliert A seine Eigentumsrechte wegen §947 BGB? Wenn er sich dann auf § 951 BGB beruft, steht er doch auch nur wieder im Gläubigerpool von B, richtig? Oder behält A anteilig die Eigentumsrechte an Z und kann daher die Aussonderung verlangen? Geändert von bildregie (26.11.2009 um 14:37 Uhr). |
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