Dies ist eine Diskussion zu Eidesstattliche Versicherung innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| ich wusste jetzt nicht wo das rein passt. wenn jemand in einer beziehung lebt mit 3 kinder (nicht verheiratet) und der gerichtsvollziher klingelt. wo wird die pfändungsgrenze gesetzt? einer arbeitet und verdient mehr als 989. der andere alg2 bekommt und der lohn hier angerechnet wird, zudem die drei kinder noch alg 2 beziehen und dort ebenfalls abgezogen wird. die kinder aber nicht die eigenen sind. ist dann hier auch unterhaltspflicht angesagt, zudem ja der lohn beim alg2 angerechnet wird? vielleicht kennt sich da jemand aus! danke schonmal Geändert von foodiwoodi (24.11.2010 um 11:39 Uhr). |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung Nachtrag: Durch die Änderung ist der Beitrag zwar insoweit regelkonform - allerdings wirkt er selbst bei genauerem Lesen etwas verworren. Es soll sich in Ihrem Beispiel also um eine Person handeln, die mit einer Lebensgefährtin und 3 Kindern in einem Haushalt lebt, sowie ALGII bezieht und einer Nebentätigkeit nachgeht - ist das soweit richtig erfasst? Um das Beispiel durchzuspielen, ist es zunächst aber erforderlich, den Verdienst der Nebentätigkeit zu kennen und ferner die Umstände in Erfahrung zu bringen, ob überhaupt und inwieweit der Kindesvater der 3 Kinder seiner Unterhaltspflicht nachkommt. |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung einkommen im schnitt 1100 euro netto und der kindesvater zahlt kein unterhalt! |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung Das ALG II, welches unser Protagonist hier neben den Einkünften aus der Nebenerwerbstätigkeit erhält, ist nicht pfändbar - allerdings steht möglicherweise eine Kontopfändung im Raum, so dass nach Ablauf von 7 Tagen u.U. auch diese Bezüge in Gefahr wären. Abhilfe dagegen schafft die Einrichtung eines sog. P-Kontos (vgl. hierzu § 850k ZPO) bzw. nötigenfalls ein Pfändungsschutzantrag nach §§ 850i (sonstige Einkünfte ) oder 850l ZPO (wiederkehrende Einkünfte). Dies kann bei der Vollstreckungsabteilung des im PFüB (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß) bezeichneten Amtsgerichts vom Schuldner beantragt und ggf. weitere Details hierzu erfragt werden. Was nun wie gepfändet werden kann, richtet sich vorrangig nach der Lebenssituation des Schuldners, der Zwangsvollstreckungsart und dahingehend nach jeweiligem Gläubigerantrag. Demnach ist je nach Gläubigerantrag der PfüB entweder gegen den Arbeitgeber oder gar die Agentur für Arbeit als Drittschuldner gerichtet. Bei Letztgenannter kann zudem eine Zusammenlegung der Ansprüche an den Arbeitgeber beantragt sein. Eine Auskunftspflicht des Drittschuldners ergibt sich aus § 840 ZPO. Im Ergebnis sind somit neben mehreren Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung (Sach-, Lohn und Kontenpfändung) auch mehrere Konstellationen eines Gläubigerantrags denkbar, ferner ist bezüglich der auf die Sozialleistung anrechenbaren Nebeneinkünfte das Zuflussprinzip zu beachten. Allgemein und anbetrachts der bisher vagen Angaben läge unser Herr X bei angenommenen, offenbar bereinigten Gesamteinkünften von ca. 1100 EUR unter Beachtung der Maßgaben der Tabelle aus § 850c ZPO zunächst wohl mit rund 170 EUR über der Pfändungsfreigrenze. Eine Ergänzung der Angaben bezüglich des Alters der Kinder und ob es sich bei den angegeben Einkünften bereits um bereinigtes Einkommen des Herrn X handelt, sowie ob und inwieweit welcher Betrag auf die Bezüge angerechnet worden sein soll, wäre für eine genauere Beantwortung hilfreich. Der bereits fiktiv erschienene Gerichtsvollzieher wird offenbar eine Sachpfändung vornehmen wollen und hat im Falle einer fruchtlosen Pfändung ggf. auf Gläubigerantrag hin die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Der PfüB hingegen ereilt den jeweiligen Drittschuldner, so dass der Schuldner (wenn nicht der Drittschuldner ihm dies mitteilt) zunächst nichts davon erfährt. Eine Information des Schuldners wird indes als nicht notwendig erachtet, da man davon ausgehen kann, dass dieser um die möglichen Konsequenzen nach Verzugseintritt hinsichtlich der Zahlung weiß. Im vorliegenden Fallbeispiel darf man davon ausgehen, dass die Forderung unstreitig sei. Bezüglich der Unterhaltspflicht des Kindesvaters, müsste im Hinblick darauf, dass unser Protagonist sich sowohl der Dame als auch deren Kindern innerhalb der "Bedarfsgemeinschaft" bisher ohne erkennbare Verpflichtung zuwendet, vorrangig die Kindesmutter die Unterhaltspfändung nach § 850d gegen leiblichen Vater der Kinder anregen. Gegebenenfalls lohnt bei schuldhafter Unterhaltspflichtpflichtverletzung des Kindesvaters, insbesondere wenn ohne die Hilfe des Herrn X dadurch der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, im Extremfall auch ein Strafantrag nach § 170 StGB. Jedoch ist dabei zu beachten, dass ein inhaftierter oder mit Geldstrafe belasteter Kindesvater nur mäßig zur Verbesserung einer angespannten Finanzlage beitragen kann. Im Zweifel sollte die diesbezügliche Vorgehensweise mit einem Anwalt oder ggf. mit dem Jugendamt besprochen werden. |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung zum verständnis: Bedarfsgemeinschaft: prodagonist freundin kind 10 jahre kind 13 jahre kind 15 jahre kinder sind nicht von prodagonist! prodagonist verdient netto 1100 euro freibetrag der arge 280 euro plus den regelsatz für prodagonist prodagonist bleiben also 320 regelsatz+280 freibetrag = 600 euro verdienst 1100 euro - 600 euro frei = 500 euro abzug durch die arge! alg2 ohne zusatzverdienst 1500 euro (mit miete) - 500 euro abzug = 1000 euro (mit miete) von diesen 1000 euro muss dann 730 euro mieten gezahlt werden, bleiben also noch 230 euro für freundin und den 3 kindern! also ging der prodagonist davon aus das er die 500 euro an freundin zahlt als ausgleich durch den abzug der arge! für prodagonisten ist das wie unterhalt zahlen da eine bedarfsgemeinschaft vorhanden ist! als single wäre der prodagonist ja 111 euro über der pfändbaren grenze! darf hier der gerichtsvollzieher hier die vollen 1100 euro verdienst als single maßstab nehmen oder ist die ganze bedarfsgemeinschaft hier der maßstab? p.s. unterhalt des kindsvaters wäre auch einkommen der mutter und würde bei alg2 auch in voller höhe angerechnet! also auch nicht mehr geld in der tasche! |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung Vielen Dank für den Nachtrag. Anhand dessen, kann man genauere Ausführungen machen. Zu meiner Schande muß ich allerdings gestehen, dass ich bei dieser Rechnung immer noch nicht ganz durchblicke. Ich konkretisiere: Erfasst wurde meinerseits soweit, dass die geltend gemachte Forderung nur den Protagonisten, der Einfachheit halber nennen wir ihn künftig A, betrifft und dieser monatliche Einkünfte erhält, welche sich wie folgt zusammensetzen: * A verdient ca. 1100 EUR aus seiner beruflichen Tätigkeit. * A beansprucht einen Freibetrag der ARGE von ca. 280 EUR plus Regelsatz von ca. 320 EUR, somit belaufen sich die Bezüge auf insgesamt ca. 600 EUR. * Vom Einkommen des A aus seiner beruflichen Tätigkeit werden ihm ca. 500 auf die Bezüge angerechnet, so dass ihm vom Einkommen noch ca. 600 EUR verbleiben. * Die bereinigten Gesamteinkünfte des A belaufen sich somit auf ca. 1200 EUR, welche er in die Bedarfsgemeinschaft (A und Freundin mit deren 3 Kinder in Mietwohnung, Mietzins monatlich: 730 EUR) miteinbringt. Die monatlichen Bezüge der ARGE für unsere fiktive Bedarfsgemeinschaft belaufen sich auf insgesamt ca. 1500 EUR, wovon u.a die Miete mit 730 EUR bestritten werden muß. Ist das soweit richtig? Was ich allerdings nicht verstehe: Zitat:
Gegebenfalls bringt es für die Bedarfsgemeinschaft etwas, wenn diese gemeinsam bei der ARGE vorsprechen und unter Darlegung der Situation eine Neuberechnung dort anregen. Zitat:
Würden hingegen tatsächlich und nachweislich Unterhaltspflichten des A vorgetragen, so müßten diese vom Vollstreckunsgericht ohnehin berücksichtigt werden. Die Pfändungsfreigrenze liegt bei einer Person ohne Unterhaltspflichten bei derzeit 989,99 EUR - eine Änderung des unpfändbaren Betrags auf Antrag des Schuldners ist im § 850f ZPO bestimmt. Zur Information: Die Berechnung nimmt nicht der Gerichtsvollzieher (Vollstreckungsorgan), sondern das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsabteilung u.a. anhand der jeweiligen Drittschuldnerauskünfte vor. Zitat:
Unverständlich ist (bei allem Respekt für A), warum unser A größtenteils die Zeche für die Säumnisse des Kindesvaters und bezüglich der Einforderung von Unterhalt (dies käme ja vorrangig den Kindern zugute) die Säumnisse der Kindesmutter zahlt. |
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