Dies ist eine Diskussion zu Betriebskostenabrechnung innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Betriebskostenabrechnung ich habe ein Frage zu folgendem fiktiven Fall: Person A ist in der Privatinsolvenz und zieht mit Person B zusammen. Beide stehen im Mietvertrag. Da A jedoch kein einkommen hat bezahlt B sämtliche Kosten, die Miete inkl. aller Nebenkosten gehen von seinem Konto ab. In einer Betriebskostenabrechung kommt es zu einem Guthaben von 300€. B erhält aber lediglich 150€, da die andere Hälfte der Insolvenzverwalter einbehält. Ist dies rechtens? Denn zum einen hat B ja nachweislich alle Kosten bezahlt und selbst wenn A Geld haben würden, würde das doch vom Pfändungsfreien Geld bezahlt worden sein und müsste demnach doch weiterhin Pfändungsfrei bleiben oder? Vielen Dank bereits im voraus. Viele Grüße sasch00 |
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| AW: Betriebskostenabrechnung Hat der Verwalter § 109 InsO angezeigt? Für welches Jahr gilt die Betriebskostenabrechnung? Das jahr der Verfahrenseröffnung? Falls 109 InsO angezeigt wurde und die Abrechnung ein Jahr nach Verfahrenseröffnung betrifft, so steht das ganze Guthaben Person A und B zu. Falls Abrechnung für das Jahr der Verfahrenseröffnung meines Erachtens 3 Bereiche. Vor Eröffnung -> Verwalter zur Hälfte, Frist nach 109 insO -> verwalter zur Hälfte (aber wenn man den Nachweis führt, dass du immer alles gezahlt hast, dann müsste er denke ich einlenken, so auch bei dem Zeitraum vor Verfahrenseröffnung), danach Person A und B. Abrechung für Jahr vor Verfahrenseröffnung, wie vor Verfahrenseröffnung.
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