Dies ist eine Diskussion zu Ausschluß aus einer Gesellschaft nach Eröffnug eines Insolvenzverfahrens innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Ausschluß aus einer Gesellschaft nach Eröffnug eines Insolvenzverfahrens was mich interessieren würde wäre folgender Sachverhalt: Gesellschaft A GmbH bestehend aus 15 Gesellschaftern ebenfalls GmbHs Gesellschaft B GmbH, Mitgesellschafter der A Zum Fall: Über das Vermögen der Gesellschaft B wird ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft A ist verankert, dass in dem Fall, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet wird, dieser Gesellschafter ausgeschlossen werden kann. Desweiteren kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund besteht. Dies kann mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Auch besteht ein zusätzlicher Vertrag mit einer 3. Gesellschaft, dass sich die Gesellschafter von A verpflichten, einen Gesellschafter auszuschließen, wenn über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Gesellschaft A warnt Gesellschaft B davor ein Insolvenzverfahren einzuleiten und diese finaziellen Probleme außergerichtlich zu lösen und das im Fall der Insolvenzeröffnung bisher immer mit einem Ausschluß gestimmt wurde. Nach der Insolvenzeröffnung lädt Gesellschaft A zu einer Abstimmung in diesem Fall ein. Gesellschaft B lässt diese Abstimmung platzen mit dem Hinweis auf einen Formfehler in der Einladung. Gesellschaft A lädt zu einer neuen Abstimmungsversammlung ein und hinterlegt eine Schutzschrift für diese Versammlung bei Gericht. Gesellschaft B beantragt eine Eilverfügung, die es den Geschäftsführern der anderen Gesellschaftern von A verbietet über den Ausschluss abzustimmen, da das I-Verfahren schon soweit fortgeschritten ist. Bevor die EV aber zugestellt werden kann, übertragen die Geschäftsführer von A eine Abstimmungsvollmacht auf eine 3. Person. Diese stimmt mit Vollmacht von mehr als 3/4 der Gesellschfter für einen Ausschluß von B. B erwirkt eine EV vor Gericht, die die anderen Gesellschfter von A dazu verpflichtet B weiterhin als Gesellschfter zu behandeln. Hiezu meine Fragen: 1. Ist der Ausschluß von B rechtens? 2. Kann B auch noch ausgeschlossen werden wenn das I-Verfahren abgeschlossen ist, da es im Vertrag schon die Eröffnung des I-Verfahrens als Ausschlußgrund angegeben ist. 3. Wie sieht es mit einem anderen wichtigen Ausschlußgrund aus, da ja B nicht im Vorfeld auf den Formfehler in der Einladung zur Gesellschafterversammlung hingewiesen hat z.B. Verletzung der Treuepflicht usw. 4. Was für Folgen kann es haben wenn A gegen den Vertrag mit der 3. Gesellschaft verstößt? Danke und Grüße C. |
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