Dies ist eine Diskussion zu Auskunfts- und Informationspflichten des Rechtspflegers / Insolvenzgericht innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Auskunfts- und Informationspflichten des Rechtspflegers / Insolvenzgericht was ist zu tun, wenn der zuständige Rechtspfleger dem Schuldner nicht oder ausweichend auf Fragen antwortet. Wo ist geregelt, welche Auskunfts- und Informationspflichten er hat und wo, wie der Schuldner seine Rechte im Zweifelsfall durchsetzen kann? Im Rechtspflegergesetz scheint es den Begriff "Auskunftspflicht" nicht zu geben. Gruß Hortus |
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| AW: Auskunfts- und Informationspflichten des Rechtspflegers / Insolvenzgericht Hallo, Wenn der Rechtspfleger des InsGer wie in diesem Forum dargestellt (letzter Beitrag von heute / s.u.) einen die InsO umgeht (d.h. hier den Schuldner von der Möglichkeit ausschließt, im Rahmen der InsO Ratenzahlung für verbleibende Gerichtskosten zu beantragen) ist er nicht verpflichtet zu sagen, auf welche Rechtsgrundlagen er sich dabei stützt. Danach befragt, kann er eine Auskunft verweigern? Das kann ich mir nicht vorstellen. Ich gehe davon aus, dass Auskunft über die Rechtsgrundlagen von Verwaltungshandeln von jedem jederzeit verlangt werden kann. Im Übrigen hat sich der Rechtspfleger bisher nicht darauf berufen, dass er zur Auskunft nicht verplichtet ist, sondern darauf, dass das Verfahren beim InsGericht abgeschlossen ist. Gruß Hortus Feststellungsklage gegen Kostenbeschluß Insolvenzgericht? |
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| AW: Auskunfts- und Informationspflichten des Rechtspflegers / Insolvenzgericht Hallo, trotzdem bleibt die Frage, ob der Rechtspfleger auskunftpflichtig im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns in der Zeit, als er federführend tätig war. Auskunftspflicht darüber sollte jederzeit bestehen. Der Rechtspfleger sollte doch von sich aus sein Handeln auf rechtliche Grundlagen stützen und diese auch benennen. Dies ist hier nicht geschehen. In den meisten Kommentaren zur InsO wird doch sogar verlangt, dass der Schuldner über die Möglichkeiten der Stundungsverlängerung informiert wird. Der Fall hier ist doch ein völlig anderer: Hier wurde nicht nur nicht informiert, auch ein proaktiver Schuldner, der von sich aus initiativ geworden wäre, hätte keine Chance gehabt Stundungsverlängerung im Rahmen der InsO zu beantragen. Wenn die Praxis des fraglichen Amtsgerichts darauf hinausläuft, die Zielsetzung des Gesetzgebers (dass der Schuldner im Rahmen der InsO Stundungsverlängerung beantragen kann) qua Verfahren zu unterlaufen, stellt sich doch die Frage, ob dies überhaupt eine rechtliche Bindewirkung entfalten kann, ob hier nicht der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, ob nicht Ermessensmissbrauch vorliegt und damit Nichtigkeit von Anfang an. Im Übrigen: Die sofortige Beschwerde ist ein Instrument der Insolvenzordnung. Der Schuldner wurde aber hier zum Zeitpunkt Übermittlung der Kostenmitteilung aus dem Geltungsbereich der Insolvenzordnung hinausbefördert. Wie soll er dann noch auf ein Instrument der InsO zurückgreifen, wenn für ihn die InsO nicht mehr gilt? Gruß Hortus |
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| AW: Auskunfts- und Informationspflichten des Rechtspflegers / Insolvenzgericht Hallo, erstens geht es hier nicht darum, dass der Schuldner das InsO-Verfahren verlängert hat, sondern wohl doch eher darum, dass dieses Verfahren willkürlich durch das Insolvenzgericht verkürzt wurde u.z. so, dass der Schuldner die Möglichkeiten der Stundungsverlängerung der InsO nicht wahrnehmen konnte. Diese Möglichkeit steht doch im Gesetz, damit der Schuldner sie wahrnehmen kann - nicht muß - aber kann. Diese Möglichkeit wurde hier qua Verfahren ausgeschlossen. Zweitens: Im Übrigen ergibt sich aus der Praxis der meisten Amtsgerichte und den Kommentaren zur InsO, dass im Falle der Stundungsverlängerung das Verfahren in der Regie des Insolvenzgerichts verbleibt und damit im Gültigkeitsbereich der InsO. Aus den Kommentaren ergibt sich dies aus der Aussage, dass die Möglichkeit der Stundungsverlängerung nach InsO an keine Frist gebunden werden kann. So Kirchhoff im Heidelberger Kommentar (4b/RN 8). Der Antrag auf Stundungsverlängerung ist „eine nicht form- oder fristgebundene Anregung des Schuldners“. Noch expliziter und ausführlicher Jaeger / Eckardt 4b/RN 25: "Ein bestimmtes Zeitfenster für die Antragstellung besteht ebenfalls nicht. Der Antrag kann deshalb auch mit größerem zeitlichen Abstand zur Erteilung der Restschuldbefreiung noch gestellt werden, (....) entscheidend ist nach dem Gesetz allein, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Erteilung der Restschuldbefreiung außerstande ist, die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Kostenforderungen der Staatskasse zu begleichen“. Die beiden Kommentatoren äußern sich hier doch zur Stundungsverlägerung im Rahmen der InsO und nicht im Rahmen irgend einer Landeshaushaltsordnung. Die Gläubiger geht diese Angelegenheit in dieser Phase des Verfahrens überhaupt nichts mehr an. |
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