Dies ist eine Diskussion zu Anwaltskosten innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| Anwaltskosten Gemäß § 39 III InsO stellen Verfahrenskosten (=Anwaltskosten)Nachrangige Forderungen dar und könnten also theoretisch dem Gläubiger im Verhältnis der Quote (angenommen die Masse ist groß genug) zukommen! FRAGE: können NUR die ANWALTSKOSTEN NACH RVG oder auch PRIVATAUTONOM VEREINBARTE HONORARE als nachrangige Forderungen angemeldet werden? (was ja in gewisserweise "unfair" den anderen Gläubigern gegenüber wäre.)Ist die RVG in diesem Falle ausnahmsweise "zwingend" bzw. als Deckel der Kosten heran zu ziehen? Vielen Dank an euch schlaue Köpfe und am aller besten wären irgendwelche Belege, Daniel |
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| AW: Anwaltskosten Danke für deine Antwort, und entschuldigt die etwas unpräzise Ausdrucksweise vorhin. Aber wie verhält es sich denn jedenfalls mit den Kosten durch die Teilnahme am Verfahren? (hinsichtlich einer "Honorar-Deckelung") |
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| AW: Anwaltskosten ok. also sämtliche anwaltskosten? auch wenn ein anwalt 600 € die stunde kostet? wenn ja, machst du das am wortlaut fest, oder woher weißt du das? |
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| AW: Anwaltskosten Das klingt gut, vielen dank. Sie sprechen gerade noch einmal die "RVG-Vereinbarkeit" an. Für meine Konstellation wäre es am praktischten, wenn eine solche "Vereinbarsein" gar nicht zwingend wäre, also der Anwalt irgendein (sehr hohes) Honorar verlangen dürfte (welches er ja ohnehin vom Gläubiger =sein Mandant bekäme) und der Gläubiger dieses als nachrangige Forderung aus der gläubigermasse erhalten könnte. (und nicht irgendeinen gedeckelten "RVG-Satz") Wenn sie meine Zusammenfassung so bestätigen würden, würde ich Sie bitten mir zu sagen, wo ich Belege finden könnte. Vielen Vielen Dank nochmal |
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| AW: Anwaltskosten ...welche ich auch alle als "Kosten an der Teilnahme am Verfahren" iSd § 39 InsO geltend machen kann/darf? (auch wenn eine Honorarvereinbarung drei Mal so hoch ist und somit viel mehr Geld aus der Masse "beanspruchen" würde? > das fühlt sich irgendwie ungerecht an, oder?) Machen Sie das einfach am Wortlaut fest, d.h. da dort nichts gegenteiliges steht udn darüber hinaus keine Rechtssprechung/Literatur eine (wertungsmäßige) Korrektur vorgenommen hat? Danke |
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