Dies ist eine Diskussion zu Anmeldung einer Forderung als vorsätzliche begangene unerlaubte handlung innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| ich bin in recherchen auf Abläufe gestoßen, die bei mir doch einige Fragen aufwerfen: Angenommen A meldet Privatinsolvenz an. B (Gläubiger wie Banken oder Inkasso) meldet ihre Forderung zur Tabelle als vorsätzliche begangene unerlaubte Handlung an (vbuH), wohl in der Hoffnung A würde dem nicht widersprechen und die RSB wird umgangen. In den Forderungsanlagen findet sich kein expliziter Hinweiß darauf, daß es sich hierbei um eine uvbH handelt, jedoch ein gerichtlicher Vergleich mit der angegebenen Forderung. Wird A neben dem schriftlichen Hinweiß auch noch beim Prüfungstermin ausdrücklich hierauf hingewiesen? (falls anwesend) Legt A keinen Widerspruch ein, ist die rsb später hierfür unwirksam. Legt A jedoch im Prüfungstermin Widerspruch gegen dieses Attribut ein, so wird die Forderung zwar festgestellt, jedoch wird dieser vermerkt und die spätere Pfändung ist nicht möglich. Um den Widerspruch in der Tabelle zu beseitigen, könnte B wieder zivilgerichtlich gegen A etwa wegen Eingehungsbetrug vorgehen, da A bei Vergleichsabschluß schon so hoch verschuldet war, daß er seine vertraglichen Verpflichtungen niemals erfüllen konnte. Gewinnt B gegen A, kann der Widerspruch aus der Tabelle gelöscht werden oder B lediglich eine neue Forderung aus Schadensersatz geltend machen? Ich hoffe es wird klar worauf ich hinaus will, danke für die Antworten |
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