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Absonderungsrecht

Dies ist eine Diskussion zu Absonderungsrecht innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 13:03
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Absonderungsrecht

Hallo,

kann jemand das so erklären das man es auch als Laie verstehen kann bzw. was das zu bedeuten hat:

"Da mittlerweile das Absonderungsrecht der XY-Bank nachgewiesen ist, kann das Fahrzeug somit nicht für die Masse verwendet werden".

was heisst das im Klartext, kann der Schuldner das Fahrzeug behalten bzw. wird es ihm nicht genommen?

Für eine verständliche Antwort besten Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 18:26
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AW: Absonderungsrecht

Also, wenn ich das richtig sehe, ist das Fahrzeug nicht vollständig bezahlt und damit Eigentum der Bank. Bis zur endgültigen Bezahlung ist das Fahrzeug dem Schuldner also nur Überlassen.

Insofern denke ich, kann das Fahrzeug nicht dem Vermögen ("Masse")des Schuldner zu- oder angerechnet und darf nicht für die Insolvenz verwertet (oder gepfändet, dh. weggenommen) werden.

Bitte korrigiert mich, wenn ich das Falsch sehe.

Beste Grüße

Phoenics

Nachtrag: Anders sieht das aber aus, wenn das Fahrzeug später bezahlt ist und damit in des Schuldner Besitz und Eigentum gelangt...
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  #3 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 21:18
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AW: Absonderungsrecht

Danke für die schnelle Antwort.

Richtig, das Auto ist finanziert und noch nicht abgezahlt, das habe ich vergessen zu erwähnen, Entschuldigung.
Die Finanzierung läuft noch mind. ein Jahr dann wäre das Fahrzeug abbezahlt.

D.h. dem Schuldner, steht das Auto zumindest solange die Finanzierung läuft, ohne Einschränkung weiterhin zur Verfügung, ist das richtig?

Geändert von SantaFe (22.11.2011 um 22:13 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 00:05
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AW: Absonderungsrecht

Korrekt.

Nachdem das Fahrzeug voll Bezahlt wurde, geht es in Eigentum und Beseitz des Schuldners über. Die Frage, die sich danach stellt ist, ob 1.ob das Fahrzeug beruflich benötigt wird oder 2.einen "besonderen" oder "hohen" Wert hat.

Sollte 1. bejaht und 2.verneint werden, ist die Chance gut, das der Schuldner das Fahrzeug behalten darf.

Sollte 1.bejaht und 2.bejaht werden, kann es sein, das der Schuldner damit Rechnen muss, das dies im Zweifelsfall mit in die Insolvenz fällt. Wahrscheinlich wird der Schuldner darauf verwiesen, das er auch mit einem "weniger wertvollen" Fahrzeug seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin nachkommen kann. In dem Fall ist auch ein bisschen Verhandlungsgeschick gefragt...

Sollte 1. verneint und 2.bejaht werden, muss sich der Schuldner darauf gefasst machen, das das Fahrzeug "Pfutsch" ist...

Leider kann ich dir nicht sagen, was als Maßstab genommen wird, um festzustellen, welchen Wert das Fahrzeug hat und welche Grenzen es diesbezüglich gibt. Kurzum: Wie wird der Wert des Fahrzeugs bemessen, welche Maßstabsgrenzen oder -tabellen gibt es?

Bitte korrigiert mich, wenn ich mich Irre. Ansonsten gebe ich letztere Frage mal an alle weiter.

Beste Grüße

Phoenics
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  #5 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 17:41
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AW: Absonderungsrecht

Nochmals danke für die Antwort.

das Auto wurde bereits geschätzt, aber der Wert wurde nicht mitgeteilt.
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  #6 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 20:14
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AW: Absonderungsrecht

Kein Problem.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Beste Grüße

Phoencis
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  #7 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 20:24
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AW: Absonderungsrecht

und wie,
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  #8 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 16:49
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AW: Absonderungsrecht

Ja, korrekt.

Die Frage stellt sich natürlich, ob die Bank das auch tatsächlich tun wird. In den meisten Fällen macht eine Bank das nicht, da Ihnen häufig lieber ist, das ein Kunde bis zum Ende durchzahlt.

Mit "Da mittlerweile das Absonderungsrecht der XY-Bank nachgewiesen ist, kann das Fahrzeug somit nicht für die Masse verwendet werden" sagt ja lediglich nur aus, das das Fahrzeug nicht im Sinne der Insolvenz verwertet werden kann, da dieses ja nicht Besitz und Eigentum des Schuldners ist, sondern der Bank zugeordnet ist.

Grüße

Phoenics
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  #9 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 10:32
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AW: Absonderungsrecht

Tja, das Thema Bevorzugung oder Benachteiligung von Gläubigern ist schwierig. Daran (siehe z.b. mein Beitrag zu LVwG vs. InSO) habe ich selber immer heftig zu knabbern.

Wenn das Fahrzeug aufgrund einer Zahlungsverpflichtung bzw. -pflicht nicht mit Mitteln des insolvenzbefangenen Einkommen oder Vermögen, sondern von seinem nicht-Pfändbaren Teil (über das der Schuldner nach eigenem Ermessen frei verfügen kann) beglichen wird, dann dürfte das doch kein Problem sein.

Mit anderen Worten: Eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines oder mehrerer Gläubiger zb. im Sinne des §290 InsO ist nicht ersichtlich, wenn sich die Zahlungsverbindlichkeit auf das insolvenzfreie Einkommen bezieht.

Darum ist die Absonderung ja so wichtig, weil diese doch genau darauf abzielt, das das Fahrzeug ebend nicht unter die Insolvenzmasse fällt und die Bezahlung der Forderung der Bank als Gläubiger des Fahrzeuges deshalb (im Vergleich zu den normalen Insolvenz- und/oder Masse-Gläubigern) vorrangig befriedet werden soll.

Oh, Mann, Kompliziert. Ich hoffe, ich habe das einigermaßen Nachvollziehbar formuliert.

Mit anderen Worten: Auto gehört nicht in die Masse, soll vorrangig bedient werden, niemand wird Bevorzugt oder Benachteiligt und alle sind glücklich... najaaa... zumindest fast.... bis der Tag kommt, wenn das Fahrzeug in Besitz und Eigentum des Schuldners übergeht...

Grüße

Phoenics

Nachtrag: Korrigiert mich bitte, wenn ich da etwas vielleicht Missverstanden habe.

Geändert von Phoenics (25.11.2011 um 21:05 Uhr).
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  #10 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 20:51
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AW: Absonderungsrecht

richtig ist das das Fahrzeug durch das Entgelt der Halbtagsbeschäftigung finanziert wird. Zudem hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt das man die Steuer für das Fahrzeug selber zu begleichen hat, andernfalls würde dieser das Fahrzueug abmelden müssen.
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