Dies ist eine Diskussion zu §201 nach erledigtem Vergleich im INSO innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| §201 nach erledigtem Vergleich im INSO Szenario: Abgeschlossenes Insolvenzverfahren mit Zustimmungsersetzung eines Gläubigers durch das AG. Vergleich liegt bei über 30% der Forderungssummen. (>100000 €) Vergleichssumme ist nun in kompletter Höhe beglichen. Bestätigung über den Vergleich liegt vom Gläubiger (derjenige dessen Zustimmung ersetzt wurde) vor. Abtretung bei der Gehaltsbuchhaltung wurde nicht aufgehoben. Der Titel liegt noch beim Gläubiger. Alle anderen Gläubiger haben korrekt den Titel als erledigt ausgehändigt. Welche Nachforderung z.B Zinsen /Kosten etc. seit der Eröffnung des Inso Verfahrens kann der Gläubiger nach §201 nun wieder stellen, bzw. per Abtretung direkt einziehen ? Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Herausgabe des Titels hat der Schuldner ? Vielen Dank, Grüße, Uwe |
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| AW: §201 nach erledigtem Vergleich im INSO Für mich ein etwas wirrer Vortrag, aber ich versuch mal mein bestes. Also ich setz mal voraus, dass das Insolvenzverfahren schon eröffnet ist ja. Desweiteren nehm ich mal an, dass der "Vergleich" ein Insolvenzplan ist. Ich geh mal ganz stark davon aus, dass der Gläubiger nichts mehr geltend machen kann, als dass was er laut dem InsO-Plan kriegen sollte. Ansonsten würde der Plan ja konterkariert werden. Der Schuldner kann zwar meines Wissens den Titel nicht heraus verlangen, er kann aber eine Vollstreckungsgegenklage starten. Ist zwar sehr umständlich, aber meines Wissens der einzig gangbare Weg. Ich lass mich aber gern eines besseren belehren.
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