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§ 103 InsO und Krankenkassenbeiträge

Dies ist eine Diskussion zu § 103 InsO und Krankenkassenbeiträge innerhalb des Forums Insolvenzrecht

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Alt 27.07.2011, 20:00
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§ 103 InsO und Krankenkassenbeiträge

Was passiert eigentlich, wenn der Insolvenzverwalter der Fortführung der Krankenversicherung als gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO widerspricht?

Das die KV seit 01.01.2009 nicht mehr gekündigt werden kann, werden weiterhin Beiträge fällig.

Sind die alle zur Masse anzumelden, oder sind die dann nach Inso.-Eröffnung Neuschulden?

Wie sieht es bei einer privaten KV aus?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.07.2011, 22:47
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AW: § 103 InsO und Krankenkassenbeiträge

Bei den gesetzliche Krankenversicherungen muss nicht gem. § 103 InsO Nichterfüllung erklärt werden. Da führt der Arbeitgeben ja auch die Beiträge ab.
Bei privaten Krankenversicherungen sollte Nichterfüllung gem. § 103 InsO erklärt werden, der Versicherung aber mitgeteilt werden, dass der Schuldner die Beiträge von seinem pfändungsfreien Einkommen begleichen kann. Meines Wissens kann sich der pfändungsfreie Betrag durch die Beiträge der PKV auch erhöhen.
Falls Verwalter nicht 103 bei der PKV erklärt, dann sind die Beiträge Masseschulden und müssen vom Verwalter beglichen werden.
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