Dies ist eine Diskussion zu 3. müssen zahlen? innerhalb des Forums Insolvenzrecht
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| 3. müssen zahlen? Hat der Handwerker (der ja selbst nur Dienstleistender war, kein Teilhaber) die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen? Und wie wahrscheinlich ist es Recht zu bekommen, falls ein Widerspruch den möglich ist? |
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| AW: 3. müssen zahlen? auf welcher basis sollte der Handwerker denn kostenbeteiligungspflichtig sein? |
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| AW: 3. müssen zahlen? Bin ein absoluter Laie und kann nur so schildern wie ichs verstehe. Danke schonmal! Eine Angestellte der Baufirma oder einer Kooperativfirma hat obwohl die Firma bereits insolvent war unteranderem Zahlungen an besagten Handwerker getätigt. Jetzt folgend eine anonyme Form des Schriftstücks an den Handwerker Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A Person A hat mit der dem Handwerker bekannten Firma B kooperiert Beide Unternehmen waren zunächst im selben Segment tätig.Sie waren mit Lieferungen verschiedener Art.... Während Firma B ihre werbende Tätigkeit bereits im Spätsommer 200 einstellen musste, setzte Person A noch vereinzelte Tätigkeiten fort,bevor auch sie nicht mehr weiter in diesem Segment tätig werden konnte und sich ihr Schicksal besiegelte. Nach Ansicht der Insolvenzverwalters hat die Person A sozusagen "aus der letzten Liquidität" Zahlungen an verscheidene Gläubiger , insbesondere auch Gläubiger der Firma geleistet Ausweichlich hat der Insolvenzverwalter anhand Buchungsunterlagen Zahlungen an den Handwerker festgestellt Hierbei besteht die Besonderhei,dass die Zahlungen von der hiesigen Person A, der Firma A,an Person A als Gläubiger der Firma B geleistet wurden und damit "Zahlungen eines Dritten auf fremde Schuld darstellen" Derartige Zahlungen sind nach höchstrichterlichen Rechtssprechung gem. § 134. abs. 1 insO anfechtbar |
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| AW: 3. müssen zahlen? ahhh. ok. vorneweg: ich bin im insolvenzrecht nicht sattelfest. daher kann ich das nur sehr schemenhaft wiedergeben. der H(andwerker) soll hier nicht wirklich für Insolvenzkosten aufkommen. Es klang so, als säße er im Boot der insolventen Gesellschaft. Es geht hier viel eher darum, dass die Zahlung an den H angefochten werden soll. Dem liegt der Grundsatz des Gläubigerschutzes zugrunde. In der Insolvenz bekommt jeder Gläubiger ja nur noch die Insolvenzquote, weil meistens nicht mehr genug Geld vorhanden ist. Nun kann es passieren, dass der geschäftsführer des insolventen Betriebs kurz vor der Insolvenz noch schnell die Schulden bei den Gläubigern A, B und C bezahlt, weil die ihm sympathischer sind oder was auch immer. Dafür ist dann der Rest des Geldes des Betriebs draufgegangen. Die anderen Gläubiger schauen nun natürlich in die Röhre. Und das soll verhindert werden. Soviel zum grundlegenden Gedanken. Ob das auf deinen Sachverhalt bezogen umsetzbar ist, müsste ein anderer beantworten. Das kann ich leider nicht beantworten. |
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