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Zwangsversteigerung Reiterhof Zubehörhaftung

Dies ist eine Diskussion zu Zwangsversteigerung Reiterhof Zubehörhaftung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 18.08.2009, 13:23
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Arrow Zwangsversteigerung Reiterhof Zubehörhaftung

A erwirbt in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Bauernhof, welcher als Reiterhof bewirtschaftet wird.
B (Lebensgefährtin des Eigentümers = C) hat den Grundbesitz komplett vom Zwangsverwalter gepachtet, C wohnt vermutlich bei der Lebensgefährtin.
Auf dem Reiterhof befinden sich viele Sachen die zum Betrieb eines Reiterhofes notwendig sind, wie z.B. Trecker, Heuwender, Pferde, Ponys etc....
A kündigt B gemäß § 57a ZVG.
Wie kann A die beweglichen Sachen schützen ?
A vermutet das die beweglichen Sachen vom Hof geschafft werden könnten.
A wird die Ansprüche aus Zubehörhaftung schriftlich an die Lebensgefährtin(Pächterin) senden.
Muss C der kein Besitzrecht mehr an der Immobilie hat, ebenfalls angeschrieben werden ?
Wie schaut es mit der Räumungsaufforderung aus ? im Normalfall muss A ja dem Eigentümer eine Räumungsaufforderung schicken.
Nur offiziell hat der C kein Besitzrecht mehr, da B als Pächterin der gesamten Immobilie das Besitzrecht inne hat.
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  #2 (permalink)  
Alt 18.08.2009, 21:05
V.I.P.
 
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AW: Zwangsversteigerung Reiterhof Zubehörhaftung

Wie kommt A zu der Annahme, dass er die beweglichen Sachen ebenfalls ersteigert hat?
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  #3 (permalink)  
Alt 19.08.2009, 06:41
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AW: Zwangsversteigerung Reiterhof Zubehörhaftung

Hallo,
ich denke das A hinsichtlich der Zubehörhaftung nach § 55 Abs. 2 ZVG ist auf § 97 BGB Bezug zunehmen kann, danach Zubehör vorliegt, wenn

- eine bewegliche Sache gegeben ist;
- die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienend bestimmt ist;
- und in einem dieser Bestimmung entsprechdem räumlichen Verhältnis zur Hauptsache (Grundstück) steht

und bei einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Reiterhof müsste das ja der Fall sein
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  #4 (permalink)  
Alt 19.08.2009, 06:42
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AW: Zwangsversteigerung Reiterhof Zubehörhaftung

Zitat:
Zitat von CruNCC
Wie kommt A zu der Annahme, dass er die beweglichen Sachen ebenfalls ersteigert hat?
Hallo,
ich denke das A hinsichtlich der Zubehörhaftung nach § 55 Abs. 2 ZVG ist auf § 97 BGB Bezug zunehmen kann, danach Zubehör vorliegt, wenn

- eine bewegliche Sache gegeben ist;
- die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienend bestimmt ist;
- und in einem dieser Bestimmung entsprechdem räumlichen Verhältnis zur Hauptsache (Grundstück) steht

und bei einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Reiterhof müsste das ja der Fall sein
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