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Zwangsversteigerung einer Immobilie Gehen Fahrzeuge in den Besitz des Käufers über ?

Dies ist eine Diskussion zu Zwangsversteigerung einer Immobilie Gehen Fahrzeuge in den Besitz des Käufers über ? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.05.2009, 11:41
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Zwangsversteigerung einer Immobilie Gehen Fahrzeuge in den Besitz des Käufers über ?

Wer kann helfen.

Ehemaiger Eigentümer A hat eine Imobilie die Zwangsversteigert wurde. Käufer B bekam bei der Zwangsversteigerung den Zuschlag. Auf dem Anwesen befinden sich 3 Fahrzeuge. 1 dieser Fahrzeuge gehört Eigentümer C. Die anderen 2 Eigentümer A.

Hintergrund:

Die Imobilie wurde Zwangsversteigert und Käufer B bekam den Zuschlag. Eigentümer C wollte sein Fahrzeug nach ca. 1 Woche Abholen kommen. Käufer B teilte diesem Telefonisch mit das er sämtliche Rechte der Fahrzeuge
Mit Kauf des Objekts erworben hätte und eine Herausgabe dieser Fahrzeuge nicht erfolgt. Die Fahrzeuge wären in das Eigentum des Käufers B übergegangen.
Eigentümer C besitzt den Fahrzeugbrief. Das Fahrzeug ist nicht Zugelassen.
Eigentümer A hat das gleiche Problem.

Wie soll sich Eigentümer C verhalten.? Was kann er machen ? Was kann Eigentümer A machen ?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.05.2009, 12:54
V.I.P.
 
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AW: Zwangsversteigerung einer Immobilie Gehen Fahrzeuge in den Besitz des Käufers über ?

zur Zwangsversteigerung stand doch wohl nur die Immobilie an und nicht Fahrzeuge die auf dem Grundstück verblieben. Fahrzeuge zählen zu Mobilien und nicht Immobilien sind auch nicht mit der Immobilie fest verbunden; ergo besteht ein Herausgabeanspruch.
Sollte der Ersteigerer die Fahrzeuge nicht herausgeben, zunächst Polizei einschalten und ggf. unter deren Mithilfe die Herausgabe verlangen; andernfalls Anzeige wegen Unterschlagung und Herausgabe einklagen.
http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #3 (permalink)  
Alt 23.05.2009, 11:29
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AW: Zwangsversteigerung einer Immobilie Gehen Fahrzeuge in den Besitz des Käufers über ?

fahrzeuge sind natürlich im grundsatz keine wesentlichen bestandteile des grundstücks.

wenn es aber ein landwirtschaftliches grundstück oder ein betriebsgrundstück sein sollte und die fahrzeuge zum wirtschaftlichen nutzen des grundstückes beitragen, könnte ich mir vorstellen, dass die fahrzeuge zum wesentlichen bestandteil des grundstücks werden.
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  #4 (permalink)  
Alt 23.05.2009, 13:01
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AW: Zwangsversteigerung einer Immobilie Gehen Fahrzeuge in den Besitz des Käufers über ?

In der Ausschreibung müsste das drinstehen.
Und auch in den ausgestellten Urkunden vom Gerichtsvollzieher.
Diesen einfach mal anrufen und nachfragen.

Wenn die Fahrzeuge nicht zur Versteigerungsmasse gehören,
dann Charles Vorschlag folgen.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.05.2009, 13:56
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AW: Zwangsversteigerung einer Immobilie Gehen Fahrzeuge in den Besitz des Käufers über ?

Was zur Versteigerung gekommen ist, ergibt sich aus dem Gutachten. Hierzu sollte der Rechtspfleger beim Amtsgericht gefragt werden!
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  #6 (permalink)  
Alt 24.05.2009, 09:52
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AW: Zwangsversteigerung einer Immobilie Gehen Fahrzeuge in den Besitz des Käufers über ?

Zitat:
Zitat von schielu
Was zur Versteigerung gekommen ist, ergibt sich aus dem Gutachten. Hierzu sollte der Rechtspfleger beim Amtsgericht gefragt werden!
Das Gutachten ist NICHT maßgebend für die Frage, was ersteigert worden ist.

Soweit das Grundstück für die Fahrzeuge (wie in #2 schon richtig dargestellt worden ist) nicht dient, sind sie nicht mitversteigert worden. So auch bereits das Reichsgericht (Fundstelle zur Zeit nicht zur Hand).

Hier kann man nur mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses zum Zwecke der Räumung einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der dann die Fahrzeuge von A vom Grundstück abtransportieren läßt.

Gegen Eigentümer C (vermutlich ist damit nur das Eigentum an den Fahrzeugen gemeint) kann auf Räumung geklagt werden.
__________________
Lesen ist eine Tugend, die man erst einmal lernen muss. Textverständnis ist hierbei kein zwingendes Erfordernis.

PN´s sind zwecklos, da diese grundsätzlich nicht beantwortet werden.
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