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Zumutung von Schulden bei Modernisierungsmaßnahmen

Dies ist eine Diskussion zu Zumutung von Schulden bei Modernisierungsmaßnahmen innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 23.01.2009, 20:21
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Zumutung von Schulden bei Modernisierungsmaßnahmen

Fiktiver Fall:

WEG Gemeinschaft ( 8 Parteien ) möchte Modernisierungsmaßnahmen durchführen. Das Rücklagenkonto weist 80000,- Euro Guthaben auf. Die komplette Modernisierung würde laut Gutachten 220000,- Euro kosten. Für den Einzelnen kommt ein Extrazahlung von ca. 17000,- bis 20000,- Euro zu, je nach Miteiegntumsanteilen. Der Verwalter und ein Eigentümer drängen auf eine Komplettmoderniserung, 5 Eigentümer sagen nur Ja und Amen zu allem was der Verwalter sagt.

2 Eigentümer sagen nein zur Moderniserung in diesem Umfang ( erst ein Mal die 80000,- euro Rücklagen aufbrauchen ), trotzdem besteht eine 3/4 Mehrheit für die komplette Modernisierung.

Nun wie ja bekannt ist, gibt es Eigentümer die mehr Bargeld besitzen und Eigentümer die nicht über großartige Bargeldsummen verfügen.

1. Können einem Eigentümer solche Summen zugemutet werden, die er als Schulden aufnehmen müßte ?
Die Moderniserung könnte ja auch Stück für Stück, je nach Rücklagen, durchgeführt werden. Gibt es da Urteile ? Wäre ja hart für einen Eigentümer der 75 Jahre alt ist noch so eine Summe aufzunehmen.

Bei der Moderniesierung handelt es sich nicht um Instandsetzungsmaßnahmen, sondern um Maßnahmen um auf den heutigen Stand der Technik zu kommen.

Gruß Irbse
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Alt 23.01.2009, 23:40
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AW: Zumutung von Schulden bei Modernisierungsmaßnahmen

http://bundesrecht.juris.de/woeigg/index.html

Besonders § 23, 25 und 43 WoEigG
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  #3 (permalink)  
Alt 24.01.2009, 01:35
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AW: Zumutung von Schulden bei Modernisierungsmaßnahmen

NaJa, das ist ein rechtes fachchinesisch für einen Normallbürger.

Auf jeden Fall sollte man mal unterscheiden, ob hier § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 greift. Die sogenannten Modernisierungsmaßnahmen betreffen: Außenfassade Putz, Dämmung, neuer Anstrich, Dachdeckung, Fenstererneuerung und Haustürerneuerung. Somit würde Eigentümer B, der gegen die komplette Modernisierung ist, schon fast zu einer baulichen Veränderung wie in § 22 Abs. 1 hin beschrieben, tendieren,

Schwer tut sich Eigentümer B noch mit § 14 Abs. 1: über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Die Bejahung oder Verneinung würde dann eine Allstimmigkeit oder 3/4 Mehrheit bedeuten.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.01.2009, 13:48
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AW: Zumutung von Schulden bei Modernisierungsmaßnahmen

Das ist die Rechtslage:
http://www.brennecke-partner.de/8875...dem-01.07.2007
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