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Zugang zum Regenwasser-Sammelbehälter

Dies ist eine Diskussion zu Zugang zum Regenwasser-Sammelbehälter innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 01.08.2008, 17:10
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Zugang zum Regenwasser-Sammelbehälter

Der Abfluss der Dachrinne eines Hauses mündet in einem Sammelbehälter im Untergrund des Hofes. Vor dem Verkauf der einzigen Erdgeschosswohnung dieses Hauses wird über dem Behälter eine Holzterasse angelegt, die der Erdgeschosswohnung angegliedert und nur deren Bewohnern zugänglich wird.

Kurz nach dem Verkauf der Erdgeschosswohnung verstopft die Abflussleitung, weil offenbar der Sammelbehälter mit Unrat gefüllt ist. Angenommen, die Panelen der Holzterasse könnten nicht durch einfaches Abschrauben entfernt, sondern müssten durchsägt werden, um einem Handwerker Zugang zum Sammelbehälter zu verschaffen, wer zahlte dann die Kosten: Der neue Besitzer der Wohnung, weil es ihm obläge, den Zugang zu gewähren oder die Hausgemeinschaft? Oder wie würden sich die Kosten verteilen?

Anlass meiner Anfrage könnte sein, dass in ähnlich gelagerten Fällen in Frankreich offenbar eindeutig die Verantwortung dem Wohnungseigentümer übertragen worden wäre, was mir aber nicht auf Anhieb einginge.

Merci.
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  #2 (permalink)  
Alt 02.08.2008, 12:59
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AW: Zugang zum Regenwasser-Sammelbehälter

Zitat:
Zitat von Monsterslayer
Anlass meiner Anfrage könnte sein, dass in ähnlich gelagerten Fällen in Frankreich offenbar eindeutig die Verantwortung dem Wohnungseigentümer übertragen worden wäre, was mir aber nicht auf Anhieb einginge.
Wer hat denn den Terrassenbelag in der Form veranlasst und durchgeführt?
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  #3 (permalink)  
Alt 04.08.2008, 08:47
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AW: Zugang zum Regenwasser-Sammelbehälter

Zitat:
Zitat von schielu
Wer hat denn den Terrassenbelag in der Form veranlasst und durchgeführt?
Der Vorbesitzer (Verkäufer).

Moin.

Das nähme ihn ggf. in die Verantwortung, einen Zugang zum Behälter "offenzulassen" oder nachträglich herzustellen, zumal der Verkauf erst sehr kurze Zeit zurückliegt. Ich bezweifele allerdings, dass er das alleine packen muss..?!

Danke.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.08.2008, 10:20
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AW: Zugang zum Regenwasser-Sammelbehälter

Zitat:
Zitat von Monsterslayer
Das nähme ihn ggf. in die Verantwortung, einen Zugang zum Behälter "offenzulassen" oder nachträglich herzustellen, zumal der Verkauf erst sehr kurze Zeit zurückliegt. Ich bezweifele allerdings, dass er das alleine packen muss..?!
Wenn der Verkäufer der Sondernutzungsberechtigte war, ist der jetzige Berechtigte alleine dafür verantwortlich, einen Zugang zum G-Eigentum zu verschaffen. Das hätte er bei der Verlegung des Belages schon berücksichtigen müssen! Warum soll die Gemeinschaft für "Murks" eines einzelnen haften. Wenn er eine Türe zugemauert hätte, wäre das auch seine alleinige Angelegenheit.
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  #5 (permalink)  
Alt 04.08.2008, 11:46
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AW: Zugang zum Regenwasser-Sammelbehälter

Zitat:
Zitat von schielu
Wenn der Verkäufer der Sondernutzungsberechtigte war, ist der jetzige Berechtigte alleine dafür verantwortlich, einen Zugang zum G-Eigentum zu verschaffen. Das hätte er bei der Verlegung des Belages schon berücksichtigen müssen! Warum soll die Gemeinschaft für "Murks" eines einzelnen haften. Wenn er eine Türe zugemauert hätte, wäre das auch seine alleinige Angelegenheit.
der jetzt Berechtigte ist nicht derjenige... Pardon. ... wäre nicht derjenige, der den Murks fabriziert hätte. Aber darüber hinaus verstünde ich die Argumentation schon. Freilich kann er nicht für das Zumüllen des Sammelbehälters einstehen.

Ich denke aber, dass ich unter Berücksichtigung der aus dem Verkäufer/Käufer -Verhältnis entstehenden Verpflichtungen und Rechte den Fall verstanden habe: Die Schaffung eines Zugangs wird vom Eigentümer übernommen, das Beheben der Verstopfung von der Hausgemeinschaft. Korrekt?

Herzlichen Dank.
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  #6 (permalink)  
Alt 04.08.2008, 13:40
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AW: Zugang zum Regenwasser-Sammelbehälter

Zitat:
Zitat von Monsterslayer
Die Schaffung eines Zugangs wird vom Eigentümer übernommen, das Beheben der Verstopfung von der Hausgemeinschaft. Korrekt?
Ja, so ist es sofern die Verstopfung nicht vom Eigentümer verursacht ist.
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