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Wohungseigentümerversammlung Stimmrecht

Dies ist eine Diskussion zu Wohungseigentümerversammlung Stimmrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 22.11.2010, 08:26
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Wohungseigentümerversammlung Stimmrecht

Hallo,

es geht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 3WE.

Die erste Wohnung gehört Mann A und Frau B zu gleichen Teilen.
Die zweite Wohnung gehört Frau B alleine.
Die dritte Wohnung gehört dem Bruder der Frau B.

Mann A und Frau B sind in der Trennungsphase und kommunizieren nur noch per Anwalt.
Um nun dem Mann A zu schaden, soll auf einer Wohnungseigentümerversammlung mit aller Gewalt das Rücklagenkonto durch Reparaturen / Instandhaltungen leergemacht werden. Auf einmal braucht der Bruder der Frau B neue Fenster, die Dachrinnen sollen gesäubert werden, das Müllager gestrichen, usw. usw.
Da Mann A und Frau B sich im Rechtsstreit befinden und nicht sicher ist, wer in der Wohnung wohnen bleibt, fragt sich Mann A, ob überhaupt eine Abstimmung in der Versammlung möglich ist. (Siehe WEG §25 Abs. 5) Denn sonst können Frau B und Bruder mit Mann A machen, was sie wollen.


Vielen Dank schon einmal für die hoffentlich zahlreichen Antworten zu diesem komplizierten Fall.

Gruß
Marco
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  #2 (permalink)  
Alt 22.11.2010, 11:17
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AW: Wohungseigentümerversammlung Stimmrecht

Hier handelt es sich um notwendige Instandhaltungen. Es wird nicht für oder gegen jemanden abgestimmt.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.11.2010, 11:29
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AW: Wohungseigentümerversammlung Stimmrecht

Hallo schielu,

es geht sogar so weit, dass der Bruder vorgeschlagen hat, dass eine Einmalzahlung von z.B. 2000€ pro Partei auf das Rücklagenkonto gezahlt werden soll, weil das Geld nicht ausreicht. Muss Mann A, obwohl er in den nächsten Monaten evtl. die WEG verlässt dies Einmalzahlung tätigen, wenn es so beschlossen würde?

Wie schon geschrieben, alles dient nur dem Zweck, die Rücklagen zu verballern, bevor Mann A beim Auszug ausgezahlt werden muss.


Gruß
Marco
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  #4 (permalink)  
Alt 22.11.2010, 11:53
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AW: Wohungseigentümerversammlung Stimmrecht

Zitat:
Zitat von manilewe Beitrag anzeigen
es geht sogar so weit, dass der Bruder vorgeschlagen hat, dass eine Einmalzahlung von z.B. 2000€ pro Partei auf das Rücklagenkonto gezahlt werden soll, weil das Geld nicht ausreicht. Muss Mann A, obwohl er in den nächsten Monaten evtl. die WEG verlässt dies Einmalzahlung tätigen, wenn es so beschlossen würde?
Wieso der Mann, Eigentümer sind doch beide. Und die müssen die Sonderumlage "schlucken", wenn die Rücklagen nicht ausreichen.
Zitat:
Wie schon geschrieben, alles dient nur dem Zweck, die Rücklagen zu verballern, bevor Mann A beim Auszug ausgezahlt werden muss.
Das kann nicht sein, da der Mann keinen Anspruch auf Teilauszahlung der Rücklagen hat. Diese gehören der Gemeinschaft und verbleiben auch bei der!
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  #5 (permalink)  
Alt 22.11.2010, 12:08
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AW: Wohungseigentümerversammlung Stimmrecht

Keine Teilauszahlung, ok. Aber ein prall gefülltes Rücklagenkonto steigert doch den Wert der Wohnungen, oder? Und dann könnten Frau und Bruder bestimmen, dass das Rücklagenkonto z.B. auch mit einer Sonderzahlung von 5000€ pro Partei oder noch mehr gefüllt wird. Dann zieht der Mann irgendwann aus und er hat Nichts davon. Im Gegenteil, er ist seine Kohle los. Frau und Bruder aber haben wieder schöne Rücklagen?
Das kann doch nicht sein..

Gruß
Marco
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  #6 (permalink)  
Alt 23.11.2010, 11:18
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AW: Wohungseigentümerversammlung Stimmrecht

Beschlüsse sind Beschlüsse und haben mit den Intentionen des einzelnen nichts zu tun!
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