Dies ist eine Diskussion zu Wohnungsverwaltung wird nicht tätig innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wohnungsverwaltung wird nicht tätig man stelle sich folgenden hypothetischen Fall vor. Die Wohnung des Eigentümers (E) ist an Mieter (M) vermietet. Am 13.07.11 hat M an E einen Schaden durch Wassereintritt an der Wohnung des E gemeldet. E wendet sich am nächsten Tag an die Wohnungsverwaltung (W) um zu erfahren 1. ob der Schaden schon aufgenommen wurde 2. ein Sachverständiger hinzugezogen wurde um die Ursache festzustellen 3. wer für den Schaden aufkommen wird und wer die Regulierung vornimmt 4. ob es bereits einen Termin für die Schadensbehebung gibt Für die Beantwortung der Fragen setzt E der W eine Frist bis 21.07.11 per Einschreiben mit Rückschein und zusätzlich noch per Fax mit Zustellbericht. Bisher hat E keine Antwort erhalten, eine quittierten Rückschein hat E nicht vorliegen da das Schreiben von der Post nicht abgeholt wurde. Von M hat E erfahren dass W vor Ort war und den Schaden besichtigt hat. Nun meine Fragen: Hat E die Möglichkeit einen Handwerker für die Beseitigung des Schadens zu beauftragen? Wie muss er hierzu korrekt vorgehen damit der Schaden schnellstmöglich behoben wird. Für Eure Antworten bin ich sehr dankbar. |
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| AW: Wohnungsverwaltung wird nicht tätig es ist vielfach so, dass die Hausverwaltungen sich zwar um den Schaden kümmert, jedoch die Eigentümer nicht informiert. Was evtl. etwas besser klappen könnte, dürfte ein einfacher Anruf in der Verwaltung sein.... Wieso sollte vor allem E jetzt einen Handwerker beauftragen? Diesen muss er selbst zahlen... Wenn die HV schon einen beauftragt hat, wär das unnötig... die meisten WEG's haben sowieso eine Gebäudeversicherung, über die ein solcher Schaden abgewickelt wird... Eine ggf. vereinbarte selbstbeteiligung würde von der WEG gemeinschaftlich getragen werden. |
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| AW: Wohnungsverwaltung wird nicht tätig Zunächst vielen Dank für die Antwort. Angenommen E hat sich bereits mit der Verwaltung in Verbindung gesetzt und wurde vertröstet. M setzt E zusätzlich unter Druck den Schaden zu regulieren. Zudem hätte M mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten bereits die Wohnung gekündigt und möchte einen Nachmieter für die Wohnung finden um früher aus dem Vertrag zu kommen. Auch E würde die Wohnung gerne inserieren um einen Nachmieter zu finden. M und E können jedoch die Wohnung erst weiter vermitteln, wenn die Wohnung in einwandfreiem Zustand ist. |
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| AW: Wohnungsverwaltung wird nicht tätig Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 27 WoEigG, § 278 BGB, §§ 280ff BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html http://dejure.org/gesetze/WEG/27.html http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html http://www.kanzlei-schultze.de/img-v...verwalters.pdf
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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