Dies ist eine Diskussion zu wohnungsrecht, nießbrauch und andere sicherheitsbedürfnisse innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| wohnungsrecht, nießbrauch und andere sicherheitsbedürfnisse angenommen: sohn und mutter gehört ein einfamilienhaus. so steht das auch im grundbuch. die mutter räumt das haus für den sohn, damit dieser dort mit seiner familie einziehen kann, und zieht in eine mietswohnung. beide verständigen sich auf eine ausgleichszahlung, die der sohn an die mutter entrichtet. der sohn will seiner mutter nun eine wohnung kaufen und finanziert diese über die bank. der sohn wird eigentümer der wohnung im grundbuch. die monatlichen wohnkosten sollen für die mutter gleich bleiben. die mutter ist damit einverstanden, dass der sohn alleiniger eigentümer im grundbuch für das haus wird, möchte jedoch als absicherung entweder nießbrauch oder wohnungsrecht auf lebenszeit für die wohnung eingetragen bekommen. mithin würde sich ja die möglichkeit des sohnes erledigt haben, für die wohnung mietzins zu erhalten. des sohnes rechnung sah eigentlich vor, zwar mehrausgaben für seine mutter für die finanzierung der wohnung in kauf zu nehmen, jedoch die rechtlich mögliche tiefstmiete von den zinszahlungen der finanzierung abzuziehen und die daraus resultierenden mindereinnahmen steuermindernd geltend zu machen. liegt der sohn mit seiner vermutung zum thema miete bei im grundbuch eingetragenem nießbrauch oder wohnungsrecht richtig? welche rechtlichen möglichkeiten gibt es, der mutter ihren wunsch nach sicherheit zu erfüllen und trotzdem miete beziehen zu können? |
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| AW: wohnungsrecht, nießbrauch und andere sicherheitsbedürfnisse Zitat:
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| AW: wohnungsrecht, nießbrauch und andere sicherheitsbedürfnisse ... und ein entgeltliches wohnrecht würde die möglichkeit eröffnen, die steuerliche absetzbarkeit von miet-minus-einkünften steuerlich geltend zu machen ? oder ist das eher absolut zu sehen, also sobald dieses wort im grundbuch steht, ist der zug durch??? |
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| AW: wohnungsrecht, nießbrauch und andere sicherheitsbedürfnisse Zitat:
Es gibt 2 Möglichkeiten: Wohnrecht (unentgeltlich) der Berechtigte muss darf (auf Dauer) dort wohnen ohne zu zahlen oder Wohnrecht (entgeltlich) der Mieter darf (auf Dauer) dort wohnen und bezahlt die üblichen Mieten (als ob Mietverrtrag) er kann nur nie gekündigt werden (sofern er sich ordentlich verhaält). |
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| AW: wohnungsrecht, nießbrauch und andere sicherheitsbedürfnisse Ein spezieller Mietvertrag, der die Miete in der gewünschten Höhe auf Lebenszeit festschreibt und für den Vermieter nur in Ausnahmen zu kündigen ist, macht hier vielleicht sinn. Wegen der Absetzbarkeit... Sobald die Miete unterhalb eines bestimmten Satzes der ortsüblichen Miete liegt (50%?), kann man Probleme mit dem Finanzamt bekommen... Liebhaberei.. Hier macht es dann vielleicht sinn, die Ausgleichszahlungen extern (also außerhalb des Mietvertrags) zu regeln und der Mutti eine "normale" Miete abzuknöpfen... Ein Steuerberater ist hier hilfreich... mfg Bang Olafson |
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