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Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten

Dies ist eine Diskussion zu Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 19.10.2011, 14:43
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Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten

Guten Tag,

Familie Mustermann hat ein Haus. Als die Eltern sterben hinterlassen sie Ihrem Sohn Max ein Wohnungsrecht (unbeschränkt nach § 1093).

Die Tocher Klara erbt das Haus selbst, ist also Eigentümerin.

Max zahlt keine Miete und verweigert Klara den Zugang zum Grundstück und Haus.

Nach 10 Jahren fällt die Heizung aus. Max verlangt von Klara den Einbau einer neuen Heizung zu ca. 6.000,00 EUR. Klara ist nicht bereit die Reparatur vornehmen zu lassen.

Sie argumentiert das sie zwar die Kosten einer solchen Reparatur/Neukauf übernehmen müsste, doch da es ihr Eigentum ist könne sie selbst entscheiden OB diese Arbeiten überhaupt durchgeführt werden.

Ist ihre Aufassung dazu korrekt?
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  #2 (permalink)  
Alt 19.10.2011, 14:53
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AW: Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten

Der Wohnberechtigte hat auch Anrecht auf eine funktionierende Heizung!
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  #3 (permalink)  
Alt 19.10.2011, 14:55
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AW: Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten

Ein Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Unen...t-__f8198.html
Dort steht: Der Eigentümer ist außerdem nicht zur Gebäudeunterhaltung verpflichtet (vgl. Wegmann in Bamberger/Roth, BGB, § 1093, Rz. 26).

EDIT:
Und hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Guel...__f118103.html
4. Rechtsnatur Wohnrecht
Auf das Wohnrecht finden nach § 1093 BGB die Vorschriften des BGB über den Nießbrauch Anwendung. Danach muss der Berechtigte sein Wohnrecht schonend ausüben und nach §§ 1020, 1041 BGB die Sache zu erhalten. Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm aber nur insoweit, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Den Eigentümer trifft spiegelbildlich aber keine Pflicht zur Gebäudeunterhaltung. Da das Wohnrecht als Grunddienstbarkeit ein dingliches Recht ist, besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt nach §§ 1020 ff. BGB. Ein Mietvertrag ist bei Einräumung eines Wohnrechtes nicht erforderlich.

Gibt ihr das nicht Recht?
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  #4 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 11:00
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AW: Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten

Soweit eine Vereinbarung fehlt, gilt die gesetzliche Regelung: Gesetzlich ist der Berechtigte zu schonender Ausübung (§§ 1090 Abs. 2, 1020 Satz 1 BGB) und zur Unterhaltung der Wohnung im Rahmen der §§ 1093 Abs. 1 Satz 2, 1041 BGB verpflichtet, d. h. Ausbesserungen und Erneuerungen an den Räumen hat er nur durchzuführen, soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Dies sind Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig - und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände - durchzuführen sind, z.B. laufende Anstricharbeiten, Ersetzen zerbrochener Fensterscheiben, Beseitigung geringer Schäden und sonstige gewöhnliche Reparaturen (Münchner Kommentar, § 1041 Rn. 2). Dagegen ist er zur Vornahme außergewöhnlicher Maßnahmen nicht verpflichtet. Hierbei handelt es sich nicht um normale Verschleißreparaturen, sondern um außergewöhnliche Schadensbeseitigungs-, Umbau- oder Kontrollmaßnahmen, für die der Eigentümer aufkommen muss, z.B. Erneuerung von Wasser- und Elektroanschlüssen, Kosten für den Einbau oder Austausch einer Tür, wenn die Maßnahme aus Gründen des Versicherungsschutzes erforderlich ist, Aufwendungen für die Sanierung völlig verwohnter Räume, Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Kontrolle des baulichen Zustands der Balkone (BGH, Urteil v. 6.6.2003, ZR 392/02, GE 2003, 1273); ferner umfangreiche Innen- und Außenputzarbeiten, Instandsetzung des gesamten Daches, Anbringung einer Wärmedämmung, Instandsetzung und Erneuerung der elektrischen Anlage (Münchner Kommentar, a.a.O.).

Von den Wohnungsnebenkosten muss der Berechtigte die durch die Benutzung der Wohnung verursachten Betriebskosten tragen (Heizung, Müll, Wasser; vgl. Palandt, Rn. 10 zu § 1093 BGB; LG Duisburg, Urteil v. 8.12.1987, 7 S 434/86, WuM 1988, 167; nicht aber die nutzungsunabhängigen Kosten, z.B. Straßenreinigung, Versicherungen, Grundsteuer - s. aber KG Berlin, Urteil v. 29.4.2005, 7 U 136/04, WuM 2006, 576, wonach der Berechtigte mangels einer konkreten Vereinbarung auch keine nutzungsabhängigen Kosten zahlen muss, da das Wohnrecht unentgeltlich zu gewähren ist und der Eigentümer daher die Lasten des Grundstücks alleine zu tragen hat).
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  #5 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 12:44
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AW: Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten

Das ist zwar interessant aber könnten Sie bitte einmal auf folgende Aussage eingehen:

Lastentragung

Der Wohnungsberechtigte trägt nach dem Gesetz die gewöhnlichen Erhaltungs-, Reparatur- und privaten Kosten sowie die laufenden öffentlichen Kosten (Wasser, Müll, Licht, Heizung etc.) Der Eigentümer trägt die Kosten für außergewöhnliche Ausbesserungen, ist aber - da Eigentümer (!) - nicht verpflichtet, außergewöhnliche Ausbesserungen vornehmen zu lassen (z.B. Neueindeckung des Daches).

Gibt es auf mehren Juraseiten und steht unter anderem hier

Oder diese Aussage aus dieser Quelle:

Gesetzlich ist der Eigentümer nicht verpflichtet, eine außergewöhnliche Ausbesserung des Grundstücks oder Gebäudes auf seine Kosten vorzunehmen.

Oder hier, Seite 182:

Außergewöhnliche Ausbesserungen oder Instandhaltungen und Erneuerungen oblagen somit dem Eigentümer. Die Kosten für eine notwendige Dach- und Fassadensanierung würden nach der gesetzlichen Regelung den Eigentümer treffen. Einen einklagbaren Anspruch auf die Durchführung solcher Maßnahmen steht dem Nießbrauchberechtigten nicht zu
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Alt 21.10.2011, 13:05
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AW: Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten

Zitat:
Zitat von Marcus27 Beitrag anzeigen
Der Wohnungsberechtigte trägt nach dem Gesetz
Zitat:
die gewöhnlichen Erhaltungs-, Reparatur- und privaten Kosten sowie die laufenden öffentlichen Kosten (Wasser, Müll, Licht, Heizung etc.)
Der Eigentümer trägt die Kosten für außergewöhnliche Ausbesserungen, ist aber - da Eigentümer (!) - nicht verpflichtet, außergewöhnliche Ausbesserungen vornehmen zu lassen (z.B. Neueindeckung des Daches).
Ist doch eigentlich selbsterklärend!
= Er muss nicht die Auftrage vergeben aber die Kosten tragen!
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  #7 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 15:13
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AW: Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten

Das bedeutet dann doch auch, das er wenn er die Aufträge nicht vergeben muss auch sich entschieden kann sie nicht zu vergeben und die Arbeiten nicht ausführen zu lassen oder nicht?

Wenn er sich aber entschließt die Arbeiten ausführen zu lassen muss er die Kosten dann tragen.
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  #8 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 15:29
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AW: Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten

Wenn die Arbeiten notwendig sind, müssen sie auch durchgeführt werden. M.E. muss er sie nicht beauftragen (kann auch der Wohnberechtigte) aber er muss zahlen.
Im Mietrecht gibt es die Analogie: der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wartung seiner Gastherme zu beauftragen (das muss der Vermieter) dennoch muss er die Kosten tragen.
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  #9 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 18:48
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AW: Wohnungsrecht - Heizung defekt muss diese vom Eigentümer repariert werden, wer trägt die Kosten

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Wenn die Arbeiten notwendig sind, müssen sie auch durchgeführt werden. M.E. muss er sie nicht beauftragen (kann auch der Wohnberechtigte) aber er muss zahlen.
Im Mietrecht gibt es die Analogie: der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wartung seiner Gastherme zu beauftragen (das muss der Vermieter) dennoch muss er die Kosten tragen.
Nocheinmal mein Beispiel:


hier, Seite 182:

Außergewöhnliche Ausbesserungen oder Instandhaltungen und Erneuerungen oblagen somit dem Eigentümer. Die Kosten für eine notwendige Dach- und Fassadensanierung würden nach der gesetzlichen Regelung den Eigentümer treffen. Einen einklagbaren Anspruch auf die Durchführung solcher Maßnahmen steht dem Nießbrauchberechtigten nicht zu

Wenn der Wohnundgsberechtigte keinen einklabaren Anspruch hat auf die Durchführung solcher Maßnahmen, dann kann sich die Eigentümern doch entscheiden die arbeiten nicht ausführen zu lassen. So lese ich das daraus
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