Dies ist eine Diskussion zu Wohnungskauf mit Strohmann innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wohnungskauf mit Strohmann Einem gemeinnützigen Verein wird eine Wohnung vererbt. Der Erblasser erteilt jedoch einer Person, nennen wir sie Herr A., ein eingetragenes Wohnrecht. Dieser Herr A. will das Wohnrecht an den Verein verkaufen, jedoch absolut verhindern, daß Frau B. die Wohnung erwirbt. Frau B. beauftragt einen"Strohmann", die Wohnung in ihrem Auftrag zu erwerben. 1. Frage: Wie bewirkt sie, daß ihr Name im Kaufvertrag nicht auftaucht, sie jedoch in das Grundbuch später eingetragen wird, ohne einen neuen Kaufvertrag mit dem Strohmann schließen zu müssen (Kosten Notar, Grundbuch usw. wären dann doppelt zu bezahlen) ? Folgende weitere Fallkonstellation: Der Herr A. gibt nämlich sein Wohnrecht nur auf, wenn er beim Kaufvertrag dabei ist (um zu verhindern, daß Frau B. kauft) oder Herr A. läßt sich verbindlich schriftlich vom Verein bestätigen, daß Frau B. die Wohnung nicht erhält, ansonsten würde er den Rücktritt von der Freigabe des bereits gelöschten Wohnrechts durchführen. Welche Lonsequenzen hätte das für den Verein. Vielen Dank für eine Antwort im Voraus. Ein kniffliger Fall ! H. L. |
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| AW: Wohnungskauf mit Strohmann Ein "Strohmannkauf" funktioniert nur, wenn dieser auch kauft. Keiner kann verhindern, dass dieser dann wieder verkauft. Ob eine "Bremse" möglich ist, sollte mit einem Notar besprochen werden. |
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| AW: Wohnungskauf mit Strohmann Strohmanngeschäfte sind grundsätzlich von Scheingeschäften nach §117 BGB zu unterscheiden: Bei einem Scheingeschäft wollen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen sollen dagegen nicht eintreten (BGHZ 36, 84ff). Ein Scheingeschäft ist grundsätzlich gem. §117 Abs.1 BGB von vornherein nichtig. Ein Strohmanngeschäft liegt dagegen dann vor, wenn bei Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner von einem anderen (sog. Hintermann) vorgeschoben wird, der selbst, aus welchen Gründen auch immer, nicht als Berechtigter oder Verpflichteter auftreten will oder kann. Zu unterscheiden ist der Strohmann auch von dem Stellvertreter. Zwar handeln beide im Interesse eines anderen, des Hintermanns bzw. des Vertretenen, doch tritt der Strohmann, anders als bei der Stellvertretung nach § 164 ff BGB, dem Vertragspartner gegenüber nicht im Namen des Vertretenen auf, sondern im eigenen Namen. Geschäfte die zwischen einem Dritten und dem Strohmann abgeschlossen werden haben grundsätzlich nur Wirkung zwischen diesen. Damit begründet das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich Rechte und Pflichten für den Strohmann selbst und nicht für den Hintermann. Er selbst haftet für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem geschlossenen Rechtsgeschäft (BGH WM 64, 179), dass er dabei an Weisungen des Hintermanns gebunden ist ändert nichts daran (BGHZ 31, 258ff). Somit kann sehr wohl ein Strohmann das Gebäude erwerben und damit dann tun und lassen was er möchte. Wenn er es an Frau B verkaufen möchte, dann verkauft er es. Ansonsten habe ich mal gehört dass es ein Wiederverkaufsverbot gibt bei Schenkungen/Erben usw. So dass man sagen kann "Die nächsten 20 Jahre wird das Gebäude nicht veräußert". Aber da bin ich mir nicht sicher. |
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| AW: Wohnungskauf mit Strohmann Recht herzlichen Dank für den Beitrag. Mit freundlichen Grüßen H.L. |
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